Im Blickpunkt
Derzeit steht das sog. Fremdbesitzverbot für Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen im Fokus. Grund für dieses Verbot ist der Schutz der Unabhängigkeit der freien Berufe. Es soll verhindert werden, dass renditeorientierte Investoren Einfluss auf fachliche Entscheidungen nehmen. Das Steuerberatungsgesetz sieht vor, dass grundsätzlich nur Angehörige freier Berufe Gesellschafter an Steuerberatungsgesellschaften sein dürfen. Der Gesetzgeber öffnete die Tür für Gestaltungen mit der Reform des Berufsrechts der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften durch das Gesetz vom 7.7.2021 (BGBl. I S. 2363). § 50 StBerG wurde dergestalt geändert, dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften als Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften fungieren können. Weil es in allen anderen Mitgliedstaaten der EU kein vergleichbares Fremdbesitzverbot gibt und sich dort reine Finanzinvestoren an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen können, ist es nun möglich, dass diese sich über mehrstufige grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen können. Über die Anzahl der bereits erfolgten Beteiligungen gibt es unterschiedliche Berichte. Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke, Drs. 21/5640 ergibt sich, dass von derzeit 15 232 steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften 57 eine derartige Beteiligungsstruktur aufweisen. Bekannt ist derzeit, dass die Partner Group und EQT mittelbar über Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Luxemburg an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligt sind. Aus der Antwort geht klar hervor, dass für die Bundesregierung die Unabhängigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern für die Berufsausübung und die Vermeidung von Interessenkonflikten essentiell ist. Zwischenzeitlich hat der Finanzausschuss (Drs. 21/5529) die vom Bundesrat geforderte Präzisierung beim Fremdbesitzverbot beschlossen. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften sollen nur dann möglich sein, wenn sie selbst die geltenden Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Steuerberatungsgesetz erfüllen.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht
BB 2026, 1045
