Im Blickpunkt

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Abbildung 18

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden kann (Urteil vom 31.3.2026 – L 16 KR 76/23, PM vom 20.4.2026). Die Klägerin war seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig. Sie hatte in Deutschland geheiratet und war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze schwangerschaftsbedingt nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Klägerin mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken. Von ihrer Krankenkasse verlangte sie 2018 die Erstattung von insgesamt 68 000 Euro. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Insgesamt sei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Dies lehnte die Kasse ab, da die Klägerin keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte. Dies bestätigte das LSG. Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Klägerin erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie. Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versicherungsträger nicht binden. Eine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehe nicht. Eine strafrechtliche Bewertung der kostenlosen Familienversicherung trotz 48 000 USD Jahreseinkommen hatte der Senat nicht vorzunehmen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2026, 1011