Im Blickpunkt
Am 6.11.2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (sog. DAC8-Richtlinie) vom 17.10.2023, ABlEU vom 24.10.2023, L 2023/2226, beschlossen und folgte der Empfehlung des Finanzausschusses (Drs. 21/2622). Damit wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Von dieser Meldepflicht sind auch digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, betroffen. Damit wird den Vorgaben des auf OECD-Ebene erarbeiteten Melderahmens für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) und des geänderten gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) entsprochen. Übereinstimmende Meldepflichten in allen teilnehmenden Staaten sollen unter Zugrundelegung international vereinbarter Standards Umgehungsmöglichkeiten minimieren und die Grundlage für einen effizienten zwischenstaatlichen Austausch entsprechend der gemeldeten Informationen sein. So sollen für die Steuerbehörden die wirtschaftlichen Aktivitäten von Kryptowerte-Nutzern für die Steuerbehörden transparent werden. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Aus diesen müssen sich zum einen die Identifizierung der Nutzer und zum anderen die durchgeführten Transaktionen quantifizieren lassen. Zudem ist der automatische Informationsaustausch auf Basis der Amtshilferichtlinie oder aufgrund von bilateralen qualifizierenden Austauschvereinbarungen vorgesehen. Möge diesem Gesetz eine bessere Zukunft beschert sein als der globalen Mindestbesteuerung.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht
BB 2025, 2709
