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Document 32023L2226
Council Directive (EU) 2023/2226 of 17 October 2023 amending Directive 2011/16/EU on administrative cooperation in the field of taxation
Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
ST/10215/2023/INIT
ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2226 |
24.10.2023 |
RICHTLINIE (EU) 2023/2226 DES RATES
vom 17. Oktober 2023
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, (1)
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (2)
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Der Informationsaustausch ist bei der Bekämpfung solcher Praktiken von entscheidender Bedeutung. |
(2) |
Das Europäische Parlament hat die politische Bedeutung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung betont, wobei diese unter anderem durch eine engere Verwaltungszusammenarbeit und einen intensiveren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen soll. |
(3) |
Am 7. Dezember 2021 billigte der Rat einen Ecofin-Bericht an den Europäischen Rat zu Steuerfragen, in dem die Kommission aufgefordert wird, 2022 einen Legislativvorschlag mit weiteren Überarbeitungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (3) in Bezug auf den Austausch von Informationen über Kryptowerte und Steuervorbescheide für wohlhabende Einzelpersonen vorzulegen. |
(4) |
Am 26. Januar 2021 hat der Rechnungshof einen Bericht veröffentlicht, in dem der Rechtsrahmen und die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU untersucht werden. Er kommt in diesem Bericht zu dem Schluss, dass der rechtliche Gesamtrahmen der Richtlinie 2011/16/EU eine solide Grundlage bildet, dass jedoch einige Bestimmungen verstärkt werden müssen, um sicherzustellen, dass das Potenzial des Informationsaustauschs voll ausgeschöpft und die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemessen wird. Im Bericht kommt er außerdem zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU erweitert werden sollte, um zusätzliche Arten von Vermögenswerten und Einkünften, wie Kryptowerte, abzudecken. |
(5) |
In den vergangenen zehn Jahren hat der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung rapide erheblich gesteigert. Ein Kryptowert ist eine digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten haben Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten eingeführt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen. |
(7) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde der Regulierungsrahmen der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“) ausgeweitet. Die Verordnung (EU) 2023/1114 enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärente grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen. |
(8) |
Mit dem Rechtsrahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. |
(9) |
Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der in Teil I des am 26. August 2022 von der OECD beschlossenen Dokuments „Crypto-asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ (im Folgenden „OECD-Melderahmen für Kryptowerte“) festgelegt ist, darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, die im am 8. Juni 2023 durch die OECD veröffentlichen Dokument „International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard“ festgelegt sind, (im Folgenden „Kommentare zu dem Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden“) und zum OECD-Melderahmen für Kryptowerte als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden. |
(10) |
Durch die Richtlinie 2011/16/EU werden Finanzinstitute verpflichtet, Informationen über Finanzkonten an die Steuerverwaltungen zu übermitteln, die dann ihrerseits verpflichtet sind, diese Informationen mit anderen relevanten Mitgliedstaaten auszutauschen. Die meisten Kryptowerte sind jedoch nach der genannten Richtlinie nicht zu melden, da sie weder Geld auf Einlagenkonten noch in einem Finanzvermögen darstellen. Darüber hinaus fallen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowie Kryptowert-Betreiber in den meisten Fällen nicht unter die derzeitige Definition des Begriffs Finanzinstitut nach der Richtlinie 2011/16/EU. |
(11) |
Um neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der zunehmenden Nutzung alternativer Zahlungsmittel und Anlageformen ergeben, die neue Risiken der Steuerhinterziehung darstellen und noch nicht unter die Richtlinie 2011/16/EU fallen, sollten die Vorschriften über die Meldung und den Informationsaustausch auf Kryptowerte und ihre Nutzer ausgeweitet werden. |
(12) |
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte das Meldeverfahren wirksam, einfach und klar definiert sein. Es ist schwierig, Steuertatbestände zu ermitteln, die bei Investitionen in Kryptowerte auftreten. Die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind am besten in der Lage, die erforderlichen Informationen über ihre Nutzer zu erheben und zu überprüfen. Der Verwaltungsaufwand für die Branche sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit sie ihr volles Potenzial in der Union entfalten kann. |
(13) |
Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um ihnen die erforderlichen Informationen für die korrekte Bestimmung der Höhe der fälligen Einkommensteuer zur Verfügung zu stellen. Die Meldepflicht sollte sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf innerstaatliche Transaktionen erstrecken, um die Wirksamkeit der Meldevorschriften, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren. |
(14) |
Diese Richtlinie gilt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Tokens im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht fungible Token (Non-Fungible Token, NFT). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig. Daher sollten die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Fall zu Fall prüfen, ob Kryptowerte für Zahlungs- und Anlagezwecke verwendet werden können, wobei die in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Freistellungen zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf begrenzte Netzwerke und bestimmte Utility-Token. |
(15) |
Um es den Steuerverwaltungen zu ermöglichen, die erhaltenen Informationen zu analysieren und sie im Einklang mit den nationalen Vorschriften zu verwenden, z. B. für den Abgleich von Informationen und die Bewertung von Vermögenswerten und Kapitalgewinnen, ist es zweckmäßig, die Meldung und den Austausch von Informationen zu fordern, die nach den einzelnen Kryptowerten aufgeschlüsselt sind, mit denen der Kryptowert-Nutzer Geschäfte getätigt hat. |
(16) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um praktische Regelungen zu erlassen, die für die Durchführung des verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen, die von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet werden, erforderlich sind, wozu auch die Einführung eines Standardformblatts für den Informationsaustausch gehört. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. |
(17) |
Entsprechend dem Grundsatz der Einmalzulassung können Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in der Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist. |
(18) |
Kryptowert-Betreiber, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, aber gemäß dieser Richtlinie Informationen über die in der Union ansässigen Kryptowert-Nutzer melden müssen, sollten verpflichtet sein, sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen, um ihren Meldepflichten nachzukommen. |
(19) |
Um die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind und mit diesem Drittland eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern. |
(20) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie feststellen kann, ob die Informationen, die nach einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, gleichwertig mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der Informationen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss eines solchen Abkommens feststellen kann. Erfolgt der Austausch solcher Informationen auf der Grundlage einer multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, so sollte die Kommission die Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einer solchen Vereinbarung der zuständigen Behörden abgedeckt wird, treffen. Dennoch sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, gegebenenfalls eine Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf eine bilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden zu treffen. |
(21) |
Falls es sich bei dem internationalen Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte, d. h. dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte, um einen Mindeststandard oder einen gleichwertigen Standard handelt, der einen Mindestumfang und einen Mindestinhalt für seine Durchführung durch die Länder festlegt, sollte die Feststellung, dass diese Richtlinie mit dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte übereinstimmt, durch die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nicht erforderlich sein, wenn zwischen Drittländern und allen Mitgliedstaaten eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden besteht. |
(22) |
Obwohl die G20-Staaten den OECD-Melderahmen für Kryptowerte gebilligt und seine Umsetzung empfohlen haben, wurde noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob er als Mindeststandard oder als gleichwertiger Standard anzusehen ist. Bis zu dieser Entscheidung sieht die Richtlinie zwei unterschiedliche Ansätze für die Ermittlung der Übereinstimmung vor. |
(23) |
Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle weitreichenderer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2023/1114 ergeben. |
(24) |
Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf diese Richtlinie und die Verordnung (EU) 2023/1114 müssen die zuständigen Behörden mit anderen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen. |
(25) |
Die Freistellung von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten, die von der Feststellung sich entsprechender Melde- und Austauschmechanismen in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten abhängt, sollte nur im Steuerbereich, insbesondere für die Zwecke dieser Richtlinie, gelten und nicht als Grundlage für die Anerkennung von Entsprechungen in anderen Bereichen des Unionsrechts verstanden werden. |
(26) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen, um wirksame Meldungen und einen wirksamen Informationsaustausch zu erzielen. Folglich enthält diese Richtlinie unter anderem die jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards der OECD, einschließlich der Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, der in Teil II des Dokuments „Crypto-asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ festgelegt ist, sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Austauschs von Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Steuervorbescheide auf bestimme Bescheide, die natürliche Personen betreffen. Bei der Umsetzung der jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards, wie sie in dieser Richtlinie enthalten sind und wie sie bereits in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2014/107/EU des Rates (7) in Bezug auf die ursprüngliche Fassung des Gemeinsamen Meldestandards erwähnt wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Gemeinsamen Meldestandard, der nun die jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards enthält, als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden. |
(27) |
Elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. Elektronisches Geld fällt jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für elektronisches Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehenen Arten von Einkünften und Vermögen erfasst. Daher sollten Vorschriften in die Richtlinie 2011/16/EU aufgenommen werden, mit denen sichergestellt wird, dass für elektronisches Geld Meldepflichten gelten. |
(28) |
Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, auszutauschen. Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sollten daher in die Arten von Einkünften einbezogen werden, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen. |
(29) |
Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger angeben, wenn sie im Rahmen des Austauschs in Bezug auf Arten von Einkünften und Vermögen, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen, auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte, meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Verkäufer auf digitalen Plattformen und Kryptowerte entsprechende Informationen melden und übermitteln. |
(30) |
Im Interesse einer besseren Verfügbarkeit der Steueridentifikationsnummer für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehälter sowie die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemeldet wird. Zu diesen Maßnahmen kann unter anderem gehören, dass bis zum Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist innerstaatliche rechtliche Anforderungen zur Meldung der Steueridentifikationsnummer eingeführt werden. Darüber hinaus ist es nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates (9) und vor dem Hintergrund der in jener Richtlinie vorgesehenen Safe-Harbour-Regelung wichtig, im Rahmen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über länderspezifische Berichte gemäß der Richtlinie 2011/16/EU einen angemessenen Abgleich sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erkennen jedoch auch an, dass es vereinzelt Fälle geben kann, in denen es dem meldenden Rechtsträger oder der meldenden natürlichen Person schlichtweg nicht möglich ist, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen und zu melden, einschließlich in Fällen, in denen der meldende Rechtsträger oder die meldende natürliche Person trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage war, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen, oder wenn dem Steuerpflichtigen keine Steueridentifikationsnummer erteilt wurde. |
(31) |
Jeder Mitgliedstaat sollte die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern — sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat — beim Austausch in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen angeben. |
(32) |
Der fehlende Austausch von Steuervorbescheiden für natürliche Personen bedeutet, dass die Steuerverwaltungen unter Umständen keine Kenntnis von diesen Vorbescheiden haben. Es besteht daher die Gefahr, dass Gelegenheiten für Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung entstehen. Um diese Gefahr zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte sich der automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide auch auf solche Bescheide erstrecken, bei denen der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen, auf die sich der Vorbescheid bezieht, einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. |
(33) |
Grenzüberschreitende Vorbescheide, in denen festgestellt wird, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, sollten ebenfalls automatisch ausgetauscht werden. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten jedoch einige übliche Formen grenzüberschreitender Vorbescheide, die die Feststellung enthalten können, ob eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder nicht, nicht allein aus diesem Grund dem automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide unterliegen. Grenzüberschreitende Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern sollten nicht ausgetauscht werden, es sei denn, der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids überschreitet den Schwellenwert. |
(34) |
Es ist zu erwarten, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Identifizierungsdienste als vereinfachtes und standardisiertes Mittel zur Identifizierung von Dienstleistern und Steuerpflichtigen einführt. Mitgliedstaaten, die dieses Format für die Identifizierung verwenden wollen, sollte dies gestattet sein, sofern der Informationsfluss und die Qualität der Informationen anderer Mitgliedstaaten, die solche Identifizierungsdienste nicht nutzen, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Daher sollte die Nutzung von Identifizierungsdiensten nicht die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten oder die Anforderungen an die Erhebung von Informationen beeinträchtigen. Weicht dieser Ansatz in bestimmten Punkten von den entsprechenden OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch ab, so sollten sich die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend die Nutzung von Identifizierungsdiensten darüber hinaus nicht auf die Feststellung auswirken, ob die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands gemeldeten und ausgetauschten Informationen den in dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind oder diesen entsprechen. |
(35) |
Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Erhebung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens jedoch Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie Geldwäsche sowie bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass es auch möglich sein sollte, die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Prüfung, Verwaltung und Erhebung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verwenden. |
(36) |
Angesichts ihres Umfangs und ihrer Art können die Informationen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2011/16/EU erhoben und ausgetauscht werden, in bestimmten weiteren Bereichen nützlich sein. Während die Verwendung dieser Informationen in anderen Bereichen in der Regel auf Bereiche beschränkt werden sollte, die der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt, nach dieser Richtlinie genehmigt hat, muss in Fällen, die besondere und schwerwiegende Merkmale aufweisen und in denen ein Tätigwerden auf Unionsebene vereinbart wurde, eine umfassendere Verwendung der Informationen ermöglicht werden. Solche Fälle wären insbesondere dann gegeben, wenn Beschlüsse nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen gefasst wurden. Informationen, die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU ausgetauscht werden, können für die Aufdeckung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen oder deren Umgehung sehr wichtig sein. Im Gegenzug sind mögliche Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen für steuerliche Zwecke relevant, da die Vermeidung restriktiver Maßnahmen in den meisten Fällen auch eine Steuervermeidung in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte darstellt. Angesichts der wahrscheinlichen Synergien und der engen Verbindung zwischen der Aufdeckung von Umgehungen von restriktiven Maßnahmen und der Aufdeckung von Steuervermeidung ist es daher angebracht, eine weitere Nutzung der Daten zu genehmigen. |
(37) |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, der diese Informationen erhält, verwendet werden. Daher ist es angebracht, von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zu verlangen, dass sie einen wirksamen Mechanismus einrichtet, um die Verwendung der durch die Meldung oder den Informationsaustausch im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU gewonnenen Informationen sicherzustellen. Diese Verwendung von Informationen kann z. B. freiwillige Compliance-Programme, Meldungen zur Veranlassung der Offenlegung, Sensibilisierungskampagnen, das Vorausfüllen von Steuererklärungen, Risikobewertungen, eingeschränkte Prüfungen, allgemeine Prüfungen, Kennzahlen, die Steuerschätzung, die Übernahme in innerstaatliche Systeme und andere steuerbezogene Maßnahmen umfassen. |
(38) |
Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis für Informationen, die über Kryptowerte zu übermitteln sind, eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und — ausschließlich zu statistischen Zwecken — auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Die Mitgliedstaaten sollten nur auf die Daten in diesem Zentralverzeichnis zugreifen können, die sich auf ihre eigenen Gebietsansässigen beziehen. Der Zugang zum Zentralverzeichnis und alle Zugangsbeschränkungen sollten im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) stehen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um praktische Regelungen zu erlassen, die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlich sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. |
(39) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um ein Instrument zu entwickeln, das eine elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen oder dem meldenden Unternehmen bzw. der meldenden Person mitgeteilten Steueridentifikationsnummer ermöglicht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Das IT-Instrument, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen ist, soll dazu beitragen, die Zuordnungsquoten für die Steuerverwaltungen zu erhöhen und die Qualität der ausgetauschten Informationen insgesamt zu verbessern. |
(40) |
Die Mindestaufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU erlangt wurden, sollte nicht länger als erforderlich, jedoch keinesfalls kürzer als fünf Jahre sein. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. |
(41) |
Meldende Finanzinstitute, Intermediäre, meldende Plattformbetreiber, meldende Anbieter Von Krypto-Dienstleistungen oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Legen zwei oder mehr dieser Verantwortlichen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so gelten sie als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. Beispielsweise gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als gemeinsam für das Zentralverzeichnis Verantwortliche, wenn sie sich gemeinsam auf die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und die Art und Weise der Verarbeitung geeinigt haben. |
(42) |
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften über den obligatorischen automatischen Austausch der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen zu verhängen sind, und Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Anwendung der Sanktionen zu gewährleisten. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(43) |
Um den zeitlichen Ablauf zwischen der Bewertung der Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU und der zweijährlichen Bewertung der Relevanz der Kennzeichen in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie zu harmonisieren, sollten die zeitlichen Abläufe dieser Bewertungsverfahren aufeinander abgestimmt werden. |
(44) |
Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-694/20, Orde van Vlaamse Balies u. a. (11) sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass ihre Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälten, die als Intermediäre handeln, die Pflicht auferlegt wird, Intermediäre, die nicht ihre Mandanten sind, über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegen, wenn diese Rechtsanwälte aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind. Jedoch sollten Intermediäre, die wegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind, gleichwohl verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über die diesem Mandanten obliegenden Meldepflichten zu unterrichten. |
(45) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und hat am 3. April 2023 eine Stellungnahme abgegeben (13). |
(46) |
Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Richtlinie gewährleistet insbesondere die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 8 der Charta verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU gelten. Darüber hinaus soll mit dieser Richtlinie die uneingeschränkte Achtung der unternehmerischen Freiheit gewährleistet werden. |
(47) |
Da das Ziel der Richtlinie 2011/16/EU, nämlich eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(48) |
Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 8a wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 8ab wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 8ac Absatz 2 Unterabsatz 1wird folgender Buchstabe angefügt:
|
6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8ad Umfang des und Voraussetzungen für den obligatorischen automatischen Austausch der von MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN gemeldeten Informationen (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die Meldepflichten zu erfüllen und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang VI Abschnitt V. (2) Gemäß den Meldepflichten und den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Anhang VI Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den nach Artikel 21 getroffenen praktischen Regelungen. (3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt zu jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON folgende Informationen:
Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffern ii und iii ist der gezahlte oder erhaltene Betrag in der FIAT-WÄHRUNG, in der er gezahlt oder erhalten wurde, mitzuteilen. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-WÄHRUNGEN gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen FIAT-WÄHRUNG mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde. Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffern iv und ix ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen FIAT-WÄHRUNG festzulegen und mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde. In den übermittelten Informationen ist die FIAT-WÄHRUNG anzugeben, auf die die Beträge lauten. (4) Zur Erleichterung des in Absatz 3 genannten Informationsaustauschs nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung des vorliegenden Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in jenem Absatz genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des nach Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen elektronischen Standardformblatts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. (5) Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und b. (6) Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 binnen 9 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN beziehen. Die Informationen werden erstmals ab dem 1. Januar 2026 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum übermittelt. (7) Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen KRYPTOWERT-BETREIBER zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein KRYPTOWERT-BETREIBER sich gemäß den Bestimmungen in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats registrieren lässt. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein KRYPTOWERT-BETREIBER, dessen Registrierung gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen wurde, die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet werden kann, dass er den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union — einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten — nachzukommen, angemessene Garantien bietet. (8) Absatz 7 gilt nicht für ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1. (9) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen und technischen Regelungen für die Registrierung und die Identifizierung der KRYPTOWERT-BETREIBER fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. (10) Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2025 ein Register der KRYPTOWERT-BETREIBER ein, in dem die gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden. Dieses Register der KRYPTOWERT-BETREIBER steht den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung. (11) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Ein Mitgliedstaat, der die Maßnahme nach Unterabsatz 1 beantragt, richtet einen begründeten Antrag an die Kommission. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle Angaben vorliegen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens nach erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats und übermittelt die einschlägigen Angaben dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Ausschuss. Falls die Kommission von sich aus tätig wird, erlässt sie erst dann einen Durchführungsrechtsakt im Sinne des Unterabsatzes 1, nach dem ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit einem Drittland geschlossen hat, die den automatischen Austausch von Informationen über eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER vorschreibt, die bzw. der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zwecke der Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist. Bei der Feststellung, ob Informationen in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen entsprechende Informationen im Sinne des Unterabsatzes 1 sind, berücksichtigt die Kommission gebührend, inwieweit die Regelung, auf der diese Informationen beruhen, mit der Regelung in Anhang VI übereinstimmt, insbesondere in Bezug auf:
Das in diesem Absatz beschriebene Verfahren gilt auch bezüglich der Feststellung, dass keine Entsprechung der Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 mehr gegeben ist. (12) Wird ein internationaler Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte als Mindeststandard oder gleichwertiger Standard festgelegt, so ist ungeachtet des Absatzes 11 jede im Wege von Durchführungsrechtsakten erfolgende Feststellung der Kommission darüber, ob die Entsprechung der Informationen, die gemäß der Umsetzung dieses Standards und einer zwischen dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) und einem Drittland geschlossenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden automatisch ausgetauscht werden müssen, gegeben ist, nicht mehr erforderlich. Diese Informationen gelten als den in dieser Richtlinie geforderten Informationen entsprechend, sofern eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und des Drittlands besteht, die den automatischen Austausch von Informationen über eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER vorschreibt, die bzw. der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zwecke der Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist. Die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs VI gelten nicht mehr für diese Zwecke.“ |
7. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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8. |
In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad gewonnenen Informationen sicherzustellen.“ |
9. |
Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für die folgenden Fälle an:
Diese elektronischen Standardformblätter dürfen nicht über die in Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8ab Absatz 14 und Artikel 8ad Absatz 3 aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder hinausgehen, die zur Erreichung der in den Artikeln 8a, 8ab und 8ad genannten Ziele erforderlich sind. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Sprachenregelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach den Artikeln 8a und 8ab in einer beliebigen Amtssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union zu übermitteln sind. Die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“ |
10. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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11. |
In Artikel 22 werden folgende Absätze angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten speichern die Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad erhaltenen Informationen nicht länger als erforderlich, um den Zwecken dieser Richtlinie zu genügen, in jedem Fall aber mindestens fünf Jahre ab ihrem Eingang. (4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass ein meldender Rechtsträger die Gültigkeit der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER jedes Steuerpflichtigen, der dem Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 bis 8ad unterliegt, auf elektronischem Wege bestätigen kann. Die Bestätigung der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER kann nur für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der in Artikel 8 Absätze 1und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Daten verlangt werden.“ |
12. |
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Jeder Mitgliedstaat überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf ihn selbst im Einklang mit dieser Richtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, und teilt der Kommission die Ergebnisse seiner Bewertung einmal pro Jahr mit. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ |
13. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 25a erhält folgende Fassung: „Artikel 25a Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ad erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ |
15. |
Artikel 27 Absatz 2 wird gestrichen. |
16. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 27c Meldung und Übermittlung der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen Personen oder der gemeldeten Rechtsträger von der meldenden natürlichen Person oder dem meldenden Rechtsträger gemeldet wird und — sofern dies in den Artikeln oder Anhängen der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist und im Einklang mit diesen — von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird. (2) In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER von Gebietsansässigen im Zusammenhang mit den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird, soweit es sich dabei um Arten von Einkünften und Vermögen handelt, zu denen Informationen übermittelt worden wären, selbst wenn die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht verfügbar gewesen wäre. (3) In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird. (4) In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, gibt jeder Mitgliedstaat — sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat — die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen an.“ |
17. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert. |
18. |
Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert. |
19. |
Anhang VI, dessen Text in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthalten ist, wird angefügt. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 11 und — in Bezug auf Artikel 27c Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2011/16/EU — Artikel 1 Nummer 16 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2028 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2029 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 15 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 27c Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2030 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
N. CALVIÑO SANTAMARÍA
(1) Standpunkt vom 13. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt vom 23. März 2023 (ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 55).
(3) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
(5) Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.
(8) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(9) Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C-694/20, EU:C:2022:963).
(12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG I
Anhang I der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
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2. |
Abschnitt VI Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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3. |
In Abschnitt VII wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
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4. |
Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Abschnitt IX wird folgender Absatz angefügt: „Zum Erreichen der Zwecke dieser Richtlinie bleiben die in Unterabschnitt 1 Nummer 2 genannten Aufzeichnungen nicht länger als erforderlich, jedoch nicht weniger als fünf Jahre verfügbar.“ |
6. |
Der folgende Abschnitt wird angefügt: „ABSCHNITT XI ÜBERGANGSMASSNAHMEN Ungeachtet Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, ab dem 31. Dezember 2025 und für einen Berichtszeitraum, der mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum endet, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar sind.“ |
(*1) Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).“ “
ANHANG II
Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt I Unterabschnitt C wird folgende Nummer angefügt:
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2. |
Abschnitt II wird Unterabschnitt B Nummer 3 gestrichen. |
3. |
In Abschnitt III Unterabschnitt B wird folgende Nummer angefügt:
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4. |
In Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
|
ANHANG III
„ANHANG VI
MELDEPFLICHTEN, VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT UND ANDERE VORSCHRIFTEN FÜR MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN
In diesem Anhang werden die Meldepflichten, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und sonstigen Vorschriften festgelegt, die von MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN anzuwenden sind, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8ad genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können.
Ferner werden in diesem Anhang die Vorschriften und Verwaltungsverfahren festgelegt, über die Mitgliedstaaten verfügen müssen, um sicherzustellen, dass die hierin beschriebenen Meldepflichten und die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten wirksam umgesetzt und eingehalten werden.
ABSCHNITT I
PFLICHTEN ALLER MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN
A. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 unterliegt in einem Mitgliedstaat den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II bzw. III, wenn
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B. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN unterliegt in einem Mitgliedstaat in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN, die über eine ZWEIGNIEDERLASSUNG mit Sitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II bzw. III. |
C. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe b, c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er in einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND steuerlich ansässig ist. |
D. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er ein RECHTSTRÄGER ist, der a) nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS gegründet oder organisiert ist und b) entweder Rechtspersönlichkeit in dem anderen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND besitzt oder verpflichtet ist, bei den Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS Steuererklärungen oder Steuerinformationen in Bezug auf die Einkünfte des RECHTSTRÄGERS einzureichen. |
E. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er von einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND aus verwaltet wird. |
F. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummern 2 Buchstabe d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er in einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND steuerlich ansässig ist. |
G. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn er in einem Mitgliedstaat eine Meldung in einem von diesem Mitgliedstaat festgelegten Format eingereicht hat, in der bestätigt wird, dass diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS nach Kriterien erfüllt werden, die im Wesentlichen mit denen von Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c bzw. d vergleichbar sind. |
H. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN, die er über eine ZWEIGNIEDERLASSUNG in einem anderen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND abwickelt, in einem Mitgliedstaat nachzukommen, wenn die ZWEIGNIEDERLASSUNG diese Anforderungen in einem anderen derartigen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt. |
ABSCHNITT II
MELDEPFLICHTEN
A. |
Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitte A und B meldet der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den Meldepflichten gemäß Abschnitt I unterliegt, die in Unterabschnitt B des vorliegenden Abschnitts genannten Informationen. |
B. |
Für jedes Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum und gemäß den Verpflichtungen der MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die sich aus Abschnitt I ergeben, und den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Abschnitt III meldet ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN folgende Informationen in Bezug auf seine KRYPTOWERT-NUTZER, die MELDEPFLICHTIGE NUTZER sind oder über BEHERRSCHENDE PERSONEN verfügen, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind:
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C. |
Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, es sei denn, der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist anderweitig nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, ihn zu beschaffen und zu melden. |
D. |
Die in Unterabschnitt B genannten Informationen werden jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2026 gemeldet. |
E. |
Ungeachtet der Unterabschnitte A und D dieses Abschnitts ist ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d nicht verpflichtet, die in Unterabschnitt B des vorliegenden Abschnitts genannten Informationen in Bezug auf einen MELDEPFLICHTIGEN NUTZER oder eine BEHERRSCHENDE PERSON bereitzustellen, für den bzw. die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN solche Informationen in einem Drittland meldet, das unter eine WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit dem Ansässigkeitsmitgliedstaat dieses MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON fällt. |
ABSCHNITT III
VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN
Ein KRYPTOWERT-NUTZER wird ab dem Datum als MELDEPFLICHTIGER NUTZER behandelt, ab dem er nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solcher identifiziert wird.
A. |
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für ALS EINZELPERSON AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER Die folgenden Verfahren gelten, um festzustellen, ob ein ALS EINZELPERSON AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER ein MELDEPFLICHTIGER NUTZER ist.
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B. |
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER Die folgenden Verfahren gelten, um festzustellen, ob es sich bei einem ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER um einen MELDEPFLICHTIGEN NUTZER oder einen RECHTSTRÄGER handelt, mit Ausnahme einer AUSGENOMMENEN PERSON oder eines AKTIVEN RECHTSTRÄGERS mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.
|
C. |
Anforderungen an die Zulässigkeit von Selbstauskünften
|
D. |
Allgemeine Sorgfaltspflichten
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ABSCHNITT IV
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffsbestimmungen:
A. |
MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT
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B. |
MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN
|
C. |
MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTION
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D. |
MELDEPFLICHTIGER NUTZER
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E. |
AUSGENOMMENE PERSON
|
F. |
Sonstige Begriffsbestimmungen
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ABSCHNITT V
WIRKSAME UMSETZUNG
A. |
Vorschriften zur Durchsetzung der in Abschnitt III festgelegten Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen
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B. |
Vorschriften, die MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN verpflichten, die zur Durchführung der Meldepflichten und der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und Informationen zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente
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C. |
Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungsverfahren fest, um zu überprüfen, ob die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Abschnitten II bzw. III einhalten. |
D. |
Verwaltungsverfahren für eine Nachverfolgung mit einem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bei einer Meldung unvollständiger oder fehlerhafter Informationen Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für eine Nachverfolgung mit den MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN für den Fall fest, dass die gemeldeten Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind. |
E. |
Verwaltungsverfahren für die Zulassung eines ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde im Sinne dieser Richtlinie, sofern es sich dabei um eine andere Behörde handelt, regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums eine Liste aller zugelassenen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN. |
F. |
Verwaltungsverfahren für die einmalige Registrierung eines KRYPTOWERT-BETREIBERS
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)