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Document 32023L2226

Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

ST/10215/2023/INIT

ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2226

24.10.2023

RICHTLINIE (EU) 2023/2226 DES RATES

vom 17. Oktober 2023

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, (1)

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (2)

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Der Informationsaustausch ist bei der Bekämpfung solcher Praktiken von entscheidender Bedeutung.

(2)

Das Europäische Parlament hat die politische Bedeutung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung betont, wobei diese unter anderem durch eine engere Verwaltungszusammenarbeit und einen intensiveren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen soll.

(3)

Am 7. Dezember 2021 billigte der Rat einen Ecofin-Bericht an den Europäischen Rat zu Steuerfragen, in dem die Kommission aufgefordert wird, 2022 einen Legislativvorschlag mit weiteren Überarbeitungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (3) in Bezug auf den Austausch von Informationen über Kryptowerte und Steuervorbescheide für wohlhabende Einzelpersonen vorzulegen.

(4)

Am 26. Januar 2021 hat der Rechnungshof einen Bericht veröffentlicht, in dem der Rechtsrahmen und die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU untersucht werden. Er kommt in diesem Bericht zu dem Schluss, dass der rechtliche Gesamtrahmen der Richtlinie 2011/16/EU eine solide Grundlage bildet, dass jedoch einige Bestimmungen verstärkt werden müssen, um sicherzustellen, dass das Potenzial des Informationsaustauschs voll ausgeschöpft und die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemessen wird. Im Bericht kommt er außerdem zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU erweitert werden sollte, um zusätzliche Arten von Vermögenswerten und Einkünften, wie Kryptowerte, abzudecken.

(5)

In den vergangenen zehn Jahren hat der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung rapide erheblich gesteigert. Ein Kryptowert ist eine digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.

(6)

Die Mitgliedstaaten haben Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten eingeführt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde der Regulierungsrahmen der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“) ausgeweitet. Die Verordnung (EU) 2023/1114 enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärente grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.

(8)

Mit dem Rechtsrahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.

(9)

Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der in Teil I des am 26. August 2022 von der OECD beschlossenen Dokuments „Crypto-asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ (im Folgenden „OECD-Melderahmen für Kryptowerte“) festgelegt ist, darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, die im am 8. Juni 2023 durch die OECD veröffentlichen Dokument „International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard“ festgelegt sind, (im Folgenden „Kommentare zu dem Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden“) und zum OECD-Melderahmen für Kryptowerte als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden.

(10)

Durch die Richtlinie 2011/16/EU werden Finanzinstitute verpflichtet, Informationen über Finanzkonten an die Steuerverwaltungen zu übermitteln, die dann ihrerseits verpflichtet sind, diese Informationen mit anderen relevanten Mitgliedstaaten auszutauschen. Die meisten Kryptowerte sind jedoch nach der genannten Richtlinie nicht zu melden, da sie weder Geld auf Einlagenkonten noch in einem Finanzvermögen darstellen. Darüber hinaus fallen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowie Kryptowert-Betreiber in den meisten Fällen nicht unter die derzeitige Definition des Begriffs Finanzinstitut nach der Richtlinie 2011/16/EU.

(11)

Um neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der zunehmenden Nutzung alternativer Zahlungsmittel und Anlageformen ergeben, die neue Risiken der Steuerhinterziehung darstellen und noch nicht unter die Richtlinie 2011/16/EU fallen, sollten die Vorschriften über die Meldung und den Informationsaustausch auf Kryptowerte und ihre Nutzer ausgeweitet werden.

(12)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte das Meldeverfahren wirksam, einfach und klar definiert sein. Es ist schwierig, Steuertatbestände zu ermitteln, die bei Investitionen in Kryptowerte auftreten. Die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind am besten in der Lage, die erforderlichen Informationen über ihre Nutzer zu erheben und zu überprüfen. Der Verwaltungsaufwand für die Branche sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit sie ihr volles Potenzial in der Union entfalten kann.

(13)

Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um ihnen die erforderlichen Informationen für die korrekte Bestimmung der Höhe der fälligen Einkommensteuer zur Verfügung zu stellen. Die Meldepflicht sollte sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf innerstaatliche Transaktionen erstrecken, um die Wirksamkeit der Meldevorschriften, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren.

(14)

Diese Richtlinie gilt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Tokens im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht fungible Token (Non-Fungible Token, NFT). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig. Daher sollten die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Fall zu Fall prüfen, ob Kryptowerte für Zahlungs- und Anlagezwecke verwendet werden können, wobei die in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Freistellungen zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf begrenzte Netzwerke und bestimmte Utility-Token.

(15)

Um es den Steuerverwaltungen zu ermöglichen, die erhaltenen Informationen zu analysieren und sie im Einklang mit den nationalen Vorschriften zu verwenden, z. B. für den Abgleich von Informationen und die Bewertung von Vermögenswerten und Kapitalgewinnen, ist es zweckmäßig, die Meldung und den Austausch von Informationen zu fordern, die nach den einzelnen Kryptowerten aufgeschlüsselt sind, mit denen der Kryptowert-Nutzer Geschäfte getätigt hat.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um praktische Regelungen zu erlassen, die für die Durchführung des verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen, die von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet werden, erforderlich sind, wozu auch die Einführung eines Standardformblatts für den Informationsaustausch gehört. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(17)

Entsprechend dem Grundsatz der Einmalzulassung können Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in der Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist.

(18)

Kryptowert-Betreiber, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, aber gemäß dieser Richtlinie Informationen über die in der Union ansässigen Kryptowert-Nutzer melden müssen, sollten verpflichtet sein, sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen, um ihren Meldepflichten nachzukommen.

(19)

Um die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind und mit diesem Drittland eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.

(20)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie feststellen kann, ob die Informationen, die nach einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, gleichwertig mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der Informationen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss eines solchen Abkommens feststellen kann. Erfolgt der Austausch solcher Informationen auf der Grundlage einer multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, so sollte die Kommission die Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einer solchen Vereinbarung der zuständigen Behörden abgedeckt wird, treffen. Dennoch sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, gegebenenfalls eine Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf eine bilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden zu treffen.

(21)

Falls es sich bei dem internationalen Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte, d. h. dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte, um einen Mindeststandard oder einen gleichwertigen Standard handelt, der einen Mindestumfang und einen Mindestinhalt für seine Durchführung durch die Länder festlegt, sollte die Feststellung, dass diese Richtlinie mit dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte übereinstimmt, durch die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nicht erforderlich sein, wenn zwischen Drittländern und allen Mitgliedstaaten eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden besteht.

(22)

Obwohl die G20-Staaten den OECD-Melderahmen für Kryptowerte gebilligt und seine Umsetzung empfohlen haben, wurde noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob er als Mindeststandard oder als gleichwertiger Standard anzusehen ist. Bis zu dieser Entscheidung sieht die Richtlinie zwei unterschiedliche Ansätze für die Ermittlung der Übereinstimmung vor.

(23)

Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle weitreichenderer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2023/1114 ergeben.

(24)

Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf diese Richtlinie und die Verordnung (EU) 2023/1114 müssen die zuständigen Behörden mit anderen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.

(25)

Die Freistellung von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten, die von der Feststellung sich entsprechender Melde- und Austauschmechanismen in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten abhängt, sollte nur im Steuerbereich, insbesondere für die Zwecke dieser Richtlinie, gelten und nicht als Grundlage für die Anerkennung von Entsprechungen in anderen Bereichen des Unionsrechts verstanden werden.

(26)

Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen, um wirksame Meldungen und einen wirksamen Informationsaustausch zu erzielen. Folglich enthält diese Richtlinie unter anderem die jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards der OECD, einschließlich der Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, der in Teil II des Dokuments „Crypto-asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ festgelegt ist, sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Austauschs von Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Steuervorbescheide auf bestimme Bescheide, die natürliche Personen betreffen. Bei der Umsetzung der jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards, wie sie in dieser Richtlinie enthalten sind und wie sie bereits in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2014/107/EU des Rates (7) in Bezug auf die ursprüngliche Fassung des Gemeinsamen Meldestandards erwähnt wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Gemeinsamen Meldestandard, der nun die jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards enthält, als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden.

(27)

Elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. Elektronisches Geld fällt jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für elektronisches Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehenen Arten von Einkünften und Vermögen erfasst. Daher sollten Vorschriften in die Richtlinie 2011/16/EU aufgenommen werden, mit denen sichergestellt wird, dass für elektronisches Geld Meldepflichten gelten.

(28)

Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, auszutauschen. Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sollten daher in die Arten von Einkünften einbezogen werden, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen.

(29)

Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger angeben, wenn sie im Rahmen des Austauschs in Bezug auf Arten von Einkünften und Vermögen, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen, auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte, meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Verkäufer auf digitalen Plattformen und Kryptowerte entsprechende Informationen melden und übermitteln.

(30)

Im Interesse einer besseren Verfügbarkeit der Steueridentifikationsnummer für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehälter sowie die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemeldet wird. Zu diesen Maßnahmen kann unter anderem gehören, dass bis zum Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist innerstaatliche rechtliche Anforderungen zur Meldung der Steueridentifikationsnummer eingeführt werden. Darüber hinaus ist es nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates (9) und vor dem Hintergrund der in jener Richtlinie vorgesehenen Safe-Harbour-Regelung wichtig, im Rahmen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über länderspezifische Berichte gemäß der Richtlinie 2011/16/EU einen angemessenen Abgleich sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erkennen jedoch auch an, dass es vereinzelt Fälle geben kann, in denen es dem meldenden Rechtsträger oder der meldenden natürlichen Person schlichtweg nicht möglich ist, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen und zu melden, einschließlich in Fällen, in denen der meldende Rechtsträger oder die meldende natürliche Person trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage war, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen, oder wenn dem Steuerpflichtigen keine Steueridentifikationsnummer erteilt wurde.

(31)

Jeder Mitgliedstaat sollte die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern — sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat — beim Austausch in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen angeben.

(32)

Der fehlende Austausch von Steuervorbescheiden für natürliche Personen bedeutet, dass die Steuerverwaltungen unter Umständen keine Kenntnis von diesen Vorbescheiden haben. Es besteht daher die Gefahr, dass Gelegenheiten für Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung entstehen. Um diese Gefahr zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte sich der automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide auch auf solche Bescheide erstrecken, bei denen der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen, auf die sich der Vorbescheid bezieht, einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.

(33)

Grenzüberschreitende Vorbescheide, in denen festgestellt wird, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, sollten ebenfalls automatisch ausgetauscht werden. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten jedoch einige übliche Formen grenzüberschreitender Vorbescheide, die die Feststellung enthalten können, ob eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder nicht, nicht allein aus diesem Grund dem automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide unterliegen. Grenzüberschreitende Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern sollten nicht ausgetauscht werden, es sei denn, der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids überschreitet den Schwellenwert.

(34)

Es ist zu erwarten, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Identifizierungsdienste als vereinfachtes und standardisiertes Mittel zur Identifizierung von Dienstleistern und Steuerpflichtigen einführt. Mitgliedstaaten, die dieses Format für die Identifizierung verwenden wollen, sollte dies gestattet sein, sofern der Informationsfluss und die Qualität der Informationen anderer Mitgliedstaaten, die solche Identifizierungsdienste nicht nutzen, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Daher sollte die Nutzung von Identifizierungsdiensten nicht die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten oder die Anforderungen an die Erhebung von Informationen beeinträchtigen. Weicht dieser Ansatz in bestimmten Punkten von den entsprechenden OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch ab, so sollten sich die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend die Nutzung von Identifizierungsdiensten darüber hinaus nicht auf die Feststellung auswirken, ob die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands gemeldeten und ausgetauschten Informationen den in dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind oder diesen entsprechen.

(35)

Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Erhebung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens jedoch Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie Geldwäsche sowie bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass es auch möglich sein sollte, die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Prüfung, Verwaltung und Erhebung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verwenden.

(36)

Angesichts ihres Umfangs und ihrer Art können die Informationen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2011/16/EU erhoben und ausgetauscht werden, in bestimmten weiteren Bereichen nützlich sein. Während die Verwendung dieser Informationen in anderen Bereichen in der Regel auf Bereiche beschränkt werden sollte, die der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt, nach dieser Richtlinie genehmigt hat, muss in Fällen, die besondere und schwerwiegende Merkmale aufweisen und in denen ein Tätigwerden auf Unionsebene vereinbart wurde, eine umfassendere Verwendung der Informationen ermöglicht werden. Solche Fälle wären insbesondere dann gegeben, wenn Beschlüsse nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen gefasst wurden. Informationen, die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU ausgetauscht werden, können für die Aufdeckung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen oder deren Umgehung sehr wichtig sein. Im Gegenzug sind mögliche Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen für steuerliche Zwecke relevant, da die Vermeidung restriktiver Maßnahmen in den meisten Fällen auch eine Steuervermeidung in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte darstellt. Angesichts der wahrscheinlichen Synergien und der engen Verbindung zwischen der Aufdeckung von Umgehungen von restriktiven Maßnahmen und der Aufdeckung von Steuervermeidung ist es daher angebracht, eine weitere Nutzung der Daten zu genehmigen.

(37)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, der diese Informationen erhält, verwendet werden. Daher ist es angebracht, von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zu verlangen, dass sie einen wirksamen Mechanismus einrichtet, um die Verwendung der durch die Meldung oder den Informationsaustausch im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU gewonnenen Informationen sicherzustellen. Diese Verwendung von Informationen kann z. B. freiwillige Compliance-Programme, Meldungen zur Veranlassung der Offenlegung, Sensibilisierungskampagnen, das Vorausfüllen von Steuererklärungen, Risikobewertungen, eingeschränkte Prüfungen, allgemeine Prüfungen, Kennzahlen, die Steuerschätzung, die Übernahme in innerstaatliche Systeme und andere steuerbezogene Maßnahmen umfassen.

(38)

Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis für Informationen, die über Kryptowerte zu übermitteln sind, eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und — ausschließlich zu statistischen Zwecken — auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Die Mitgliedstaaten sollten nur auf die Daten in diesem Zentralverzeichnis zugreifen können, die sich auf ihre eigenen Gebietsansässigen beziehen. Der Zugang zum Zentralverzeichnis und alle Zugangsbeschränkungen sollten im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) stehen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um praktische Regelungen zu erlassen, die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlich sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(39)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um ein Instrument zu entwickeln, das eine elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen oder dem meldenden Unternehmen bzw. der meldenden Person mitgeteilten Steueridentifikationsnummer ermöglicht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Das IT-Instrument, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen ist, soll dazu beitragen, die Zuordnungsquoten für die Steuerverwaltungen zu erhöhen und die Qualität der ausgetauschten Informationen insgesamt zu verbessern.

(40)

Die Mindestaufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU erlangt wurden, sollte nicht länger als erforderlich, jedoch keinesfalls kürzer als fünf Jahre sein. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.

(41)

Meldende Finanzinstitute, Intermediäre, meldende Plattformbetreiber, meldende Anbieter Von Krypto-Dienstleistungen oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Legen zwei oder mehr dieser Verantwortlichen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so gelten sie als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. Beispielsweise gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als gemeinsam für das Zentralverzeichnis Verantwortliche, wenn sie sich gemeinsam auf die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und die Art und Weise der Verarbeitung geeinigt haben.

(42)

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften über den obligatorischen automatischen Austausch der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen zu verhängen sind, und Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Anwendung der Sanktionen zu gewährleisten. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(43)

Um den zeitlichen Ablauf zwischen der Bewertung der Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU und der zweijährlichen Bewertung der Relevanz der Kennzeichen in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie zu harmonisieren, sollten die zeitlichen Abläufe dieser Bewertungsverfahren aufeinander abgestimmt werden.

(44)

Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-694/20, Orde van Vlaamse Balies u. a. (11) sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass ihre Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälten, die als Intermediäre handeln, die Pflicht auferlegt wird, Intermediäre, die nicht ihre Mandanten sind, über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegen, wenn diese Rechtsanwälte aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind. Jedoch sollten Intermediäre, die wegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind, gleichwohl verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über die diesem Mandanten obliegenden Meldepflichten zu unterrichten.

(45)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und hat am 3. April 2023 eine Stellungnahme abgegeben (13).

(46)

Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Richtlinie gewährleistet insbesondere die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 8 der Charta verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU gelten. Darüber hinaus soll mit dieser Richtlinie die uneingeschränkte Achtung der unternehmerischen Freiheit gewährleistet werden.

(47)

Da das Ziel der Richtlinie 2011/16/EU, nämlich eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(48)

Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“

ii)

Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Nummer.“

iii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Artikel, Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Anhang IV hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 25 Absätze 3 und 4 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I, V oder VI hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac und Anhang V hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ad und Anhang VI hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang VI hat.“

b)

Nummer 14 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Rechtsraum nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, oder auf die Frage, ob eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, und“

c)

Folgende Nummern werden angefügt:

„28.

‚Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden‘ Dividenden oder sonstige im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein VERWAHRKONTO im Sinne von Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 3 eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden;

29.

‚Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind‘ VERSICHERUNGSVERTRÄGE mit Ausnahme von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN, die gemäß Anhang I Abschnitt I meldepflichtig sind und bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind;

30.

‚Distributed-Ledger-Adresse‘ eine Distributed-Ledger-Adresse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

31.

‚Kunde‘ für die Zwecke des Artikels 8ab einen Intermediär oder relevanten Steuerpflichtigen, der im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung, Beratung, Rechtsberatung oder Anleitung, von einem Intermediär erhält, der der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

(*1)  (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“ "

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:

a)

Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit,

b)

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

c)

Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind,

d)

Ruhegehälter,

e)

Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,

f)

Lizenzgebühren,

g)

Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates von der Körperschaftsteuer befreit sind (*2).

(*2)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).“ "

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bis zum 1. Januar 2026 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens fünf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen über die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen übermittelt. Diese Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.“

c)

Absatz 7a erhält folgende Fassung:

„(7a)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Rechtsträger und Konten, die als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE bzw. AUSGENOMMENE KONTEN zu behandeln sind, allen Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g genügen und insbesondere, dass der Status eines FINANZINSTITUTS als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT oder der Status eines Kontos als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieser Richtlinie nicht entgegensteht.“

3.

Artikel 8a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, ein solcher grenzüberschreitender Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert und:

a)

der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1 500 000 EUR (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung), sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder

b)

in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a und unbeschadet des im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrags umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betrifft, den zugrunde liegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter ein.“

b)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Angaben zu der Person — mit Ausnahme von natürlichen Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person und wird gemäß den Absätzen 1 und 4 übermittelt — und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;“

ii)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen — mit Ausnahme von natürlichen Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person und wird gemäß den Absätzen 1 und 4 übermittelt — in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen); und“

4.

Artikel 8ab wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um alle Intermediäre, denen eine Befreiung von dieser Pflicht gewährt wurde, zu verpflichten, ihren Kunden, sofern es sich bei diesen Kunden um einen Intermediär handelt, oder — falls es keinen solchen Intermediär gibt — sofern dieser Kunde der relevante Steuerpflichtige ist, unverzüglich über seine Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.“

b)

Absatz 14 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Angaben zu den Intermediären — mit Ausnahme von aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 5 von der Meldepflicht befreiten Intermediären — und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), der Steueransässigkeit und der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER sowie gegebenenfalls der Personen, die als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und eine Beschreibung der relevanten Gestaltungen sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten und die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;“

5.

In Artikel 8ac Absatz 2 Unterabsatz 1wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Mitgliedstaat der Ausstellung, sofern sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des VERKÄUFERS zu ermitteln — in diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Ausstellung der Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES die unter den Buchstaben c bis g genannten Informationen zu übermitteln.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8ad

Umfang des und Voraussetzungen für den obligatorischen automatischen Austausch der von MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN gemeldeten Informationen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die Meldepflichten zu erfüllen und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang VI Abschnitt V.

(2)   Gemäß den Meldepflichten und den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Anhang VI Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den nach Artikel 21 getroffenen praktischen Regelungen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt zu jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON folgende Informationen:

a)

Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und, bei natürlichen Personen, Geburtsdatum und -ort jedes MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS und im Falle eines RECHTSTRÄGERS, von dem unter Anwendung der in Anhang VI Abschnitt III festgelegten Sorgfaltspflichtverfahren festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder BEHERRSCHENDEN PERSON des RECHTSTRÄGERS, die eine eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist;

ungeachtet des Unterabsatzes 1 umfassen die Informationen, die dem Mitgliedstaat der Ausstellung der Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES in Bezug auf die MELDEPFLICHTIGE PERSON zu übermitteln sind, den Namen, die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Ausstellungsmitgliedstaat sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, sofern sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON zu ermitteln;

b)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und, falls vorhanden, die in Absatz 7 genannte individuelle Identifikationsnummer und die globale Rechtsträgerkennung des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN;

c)

für jede Art von MELDEPFLICHTIGEM KRYPTOWERT, für den der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN während des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchgeführt hat, gegebenenfalls:

i)

den vollständigen Namen der Art des MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTS;

ii)

den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen die FIAT-WÄHRUNG;

iii)

den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen die FIAT-WÄHRUNG;

iv)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

v)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Veräußerungen gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

vi)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTIONEN;

vii)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN an den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben i und iv fallen;

viii)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN durch den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben iii, v und vi fallen; und

ix)

den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgenommen hat, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.

Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffern ii und iii ist der gezahlte oder erhaltene Betrag in der FIAT-WÄHRUNG, in der er gezahlt oder erhalten wurde, mitzuteilen. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-WÄHRUNGEN gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen FIAT-WÄHRUNG mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde.

Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffern iv und ix ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen FIAT-WÄHRUNG festzulegen und mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde.

In den übermittelten Informationen ist die FIAT-WÄHRUNG anzugeben, auf die die Beträge lauten.

(4)   Zur Erleichterung des in Absatz 3 genannten Informationsaustauschs nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung des vorliegenden Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in jenem Absatz genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des nach Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen elektronischen Standardformblatts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5)   Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und b.

(6)   Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 binnen 9 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN beziehen. Die Informationen werden erstmals ab dem 1. Januar 2026 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum übermittelt.

(7)   Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen KRYPTOWERT-BETREIBER zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein KRYPTOWERT-BETREIBER sich gemäß den Bestimmungen in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats registrieren lässt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein KRYPTOWERT-BETREIBER, dessen Registrierung gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen wurde, die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet werden kann, dass er den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union — einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten — nachzukommen, angemessene Garantien bietet.

(8)   Absatz 7 gilt nicht für ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1.

(9)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen und technischen Regelungen für die Registrierung und die Identifizierung der KRYPTOWERT-BETREIBER fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(10)   Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2025 ein Register der KRYPTOWERT-BETREIBER ein, in dem die gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden. Dieses Register der KRYPTOWERT-BETREIBER steht den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(11)   Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Ein Mitgliedstaat, der die Maßnahme nach Unterabsatz 1 beantragt, richtet einen begründeten Antrag an die Kommission.

Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle Angaben vorliegen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens nach erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats und übermittelt die einschlägigen Angaben dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Ausschuss.

Falls die Kommission von sich aus tätig wird, erlässt sie erst dann einen Durchführungsrechtsakt im Sinne des Unterabsatzes 1, nach dem ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit einem Drittland geschlossen hat, die den automatischen Austausch von Informationen über eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER vorschreibt, die bzw. der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zwecke der Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist.

Bei der Feststellung, ob Informationen in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen entsprechende Informationen im Sinne des Unterabsatzes 1 sind, berücksichtigt die Kommission gebührend, inwieweit die Regelung, auf der diese Informationen beruhen, mit der Regelung in Anhang VI übereinstimmt, insbesondere in Bezug auf:

a)

die Definitionen für MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, MELDEPFLICHTIGER NUTZER und MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTION,

b)

die für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER NUTZER geltenden Verfahren,

c)

die Meldepflichten,

d)

die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, über die Drittländer verfügen müssen, um die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten gemäß dieser Regelung wirksam umsetzen und einhalten zu können.

Das in diesem Absatz beschriebene Verfahren gilt auch bezüglich der Feststellung, dass keine Entsprechung der Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 mehr gegeben ist.

(12)   Wird ein internationaler Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte als Mindeststandard oder gleichwertiger Standard festgelegt, so ist ungeachtet des Absatzes 11 jede im Wege von Durchführungsrechtsakten erfolgende Feststellung der Kommission darüber, ob die Entsprechung der Informationen, die gemäß der Umsetzung dieses Standards und einer zwischen dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) und einem Drittland geschlossenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden automatisch ausgetauscht werden müssen, gegeben ist, nicht mehr erforderlich. Diese Informationen gelten als den in dieser Richtlinie geforderten Informationen entsprechend, sofern eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und des Drittlands besteht, die den automatischen Austausch von Informationen über eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER vorschreibt, die bzw. der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zwecke der Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist. Die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs VI gelten nicht mehr für diese Zwecke.“

7.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern, Zölle und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde, die Informationen und Unterlagen erhält, darf die erhaltenen Informationen und Unterlagen auch ohne die in Unterabsatz 1 genannte Erlaubnis für alle Zwecke verwenden, die unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fallen, und sie kann sie zu diesem Zweck an die für restriktive Maßnahmen zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weitergeben.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass die Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, kann innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass er dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.“

8.

In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad gewonnenen Informationen sicherzustellen.“

9.

Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für die folgenden Fälle an:

a)

für den automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 8a vor dem 1. Januar 2017;

b)

für den automatischen Austausch von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 8ab vor dem 30. Juni 2019;

c)

für den automatischen Austausch von Informationen über MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE gemäß Artikel 8ad vor dem 30. Juni 2025.

Diese elektronischen Standardformblätter dürfen nicht über die in Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8ab Absatz 14 und Artikel 8ad Absatz 3 aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder hinausgehen, die zur Erreichung der in den Artikeln 8a, 8ab und 8ad genannten Ziele erforderlich sind.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Sprachenregelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach den Artikeln 8a und 8ab in einer beliebigen Amtssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union zu übermitteln sind.

Die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

10.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2019 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8ab Absätze 13, 14 und 16 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2026 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8ad Absätze 2 und 3 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. In Bezug auf die im Rahmen von Artikel 8ad Absätze 2 und 3 zu übermittelnden Informationen hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats jedoch nur Zugang zu Informationen über in jenem Mitgliedstaat ansässige MELDEPFLICHTIGE NUTZER und MELDEPFLICHTIGE PERSONEN. Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 8a Absatz 8, Artikel 8ab Absatz 17 und Artikel 8ad Absatz 5 festgelegten Grenzen und nur für die Zwecke der Erhebung von Statistiken gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen praktischen Regelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der in Artikel 8a Absätze 1 und 2, Artikel 8ab Absätze 13, 14 und 16 sowie Artikel 8ad Absätze 2 und 3 genannte automatische Informationsaustausch gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß den einschlägigen praktischen Regelungen.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(8)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Verfügung, das eine elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der von einem meldenden Rechtsträger oder einem Steuerpflichtigen für die Zwecke des automatischen Informationsaustauschs bereitgestellten STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ermöglicht.

Die Kommission entwickelt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Parameter des in Unterabsatz 1 genannten Instruments. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

11.

In Artikel 22 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten speichern die Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad erhaltenen Informationen nicht länger als erforderlich, um den Zwecken dieser Richtlinie zu genügen, in jedem Fall aber mindestens fünf Jahre ab ihrem Eingang.

(4)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass ein meldender Rechtsträger die Gültigkeit der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER jedes Steuerpflichtigen, der dem Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 bis 8ad unterliegt, auf elektronischem Wege bestätigen kann. Die Bestätigung der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER kann nur für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der in Artikel 8 Absätze 1und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Daten verlangt werden.“

12.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf ihn selbst im Einklang mit dieser Richtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, und teilt der Kommission die Ergebnisse seiner Bewertung einmal pro Jahr mit. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

13.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   MELDENDE FINANZINSTITUTE, Intermediäre, MELDENDE PLATTFORMBETREIBER, MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten als allein oder gemeinsam handelnde Verantwortliche. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie wird davon ausgegangen, dass die Kommission die personenbezogenen Daten im Auftrag der Verantwortlichen verarbeitet, und sie erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 an Auftragsverarbeiter. Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT, jeder Intermediär, MELDENDE PLATTFORMBETREIBER oder MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in seinem Hoheitsgebiet

a)

jede betroffene natürliche Person davon in Kenntnis setzt, dass Informationen in Bezug auf diese Person im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben und weitergeleitet werden, und

b)

jeder betroffenen natürlichen Person alle Informationen, auf die sie seitens des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.“

14.

Artikel 25a erhält folgende Fassung:

„Artikel 25a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ad erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

15.

Artikel 27 Absatz 2 wird gestrichen.

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27c

Meldung und Übermittlung der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen Personen oder der gemeldeten Rechtsträger von der meldenden natürlichen Person oder dem meldenden Rechtsträger gemeldet wird und — sofern dies in den Artikeln oder Anhängen der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist und im Einklang mit diesen — von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.

(2)   In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER von Gebietsansässigen im Zusammenhang mit den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird, soweit es sich dabei um Arten von Einkünften und Vermögen handelt, zu denen Informationen übermittelt worden wären, selbst wenn die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht verfügbar gewesen wäre.

(3)   In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird.

(4)   In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, gibt jeder Mitgliedstaat — sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat — die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen an.“

17.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

18.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

19.

Anhang VI, dessen Text in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthalten ist, wird angefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 11 und — in Bezug auf Artikel 27c Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2011/16/EU — Artikel 1 Nummer 16 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2028 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2029 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 15 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 27c Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2030 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  Standpunkt vom 13. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt vom 23. März 2023 (ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 55).

(3)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

(5)  Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.

(8)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(9)  Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C-694/20, EU:C:2022:963).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(13)   ABl. C 199 vom 7.6.2023, S. 5.


ANHANG I

Anhang I der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil und Unterabschnitt A Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„A.

Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis F muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS:

1.

die folgenden Informationen melden:

a)

Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER ist, und die Information, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;

b)

bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach den Abschnitten V, VI und VII festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und (sofern vorhanden) weitere(r) Ansässigkeitsstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGEN PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und ob jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;

c)

ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen KONTOINHABER;

2.

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und ob es sich bei dem Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;“

ii)

Unterabschnitt A Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,“

iii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„6a.

bei EIGENKAPITALBETEILIGUNGEN an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON ein ANTEILSEIGNER ist, und“

b)

Unterabschnitt C erhält folgende Fassung:

„C.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um in Bezug auf BESTEHENDE KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs zu beschaffen, das auf das Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits BESTEHENDE KONTO gemäß den inländischen VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE zu aktualisieren.“

c)

Folgender Unterabschnitt wird angefügt:

„F.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 5 Buchstabe b und sofern das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anderweitig entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines FINANZVERMÖGENS nicht gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung dieses FINANZVERMÖGENS vom MELDENDEN FINANZINSTITUT nach Artikel 8ad gemeldet werden.“

2.

Abschnitt VI Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen. Ist das MELDENDE FINANZINSTITUT rechtlich nicht verpflichtet, die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE im Einklang mit den Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.“

3.

In Abschnitt VII wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Aa.

Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft: In Ausnahmefällen, in denen ein MELDENDES FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft für ein NEUKONTO nicht rechtzeitig erhalten kann, wendet das MELDENDE FINANZINSTITUT, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Berichtszeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für bereits BESTEHENDE KONTEN an, bis diese Selbstauskunft erlangt und validiert ist.“

4.

Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:

a)

Unterabschnitt A Nummern 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„5.

Der Ausdruck ‚EINLAGENINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der

a)

im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder

b)

E-GELD oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält.

6.

Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,

a)

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder in dessen Namen ausübt:

i)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate usw.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

ii)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter, oder

b)

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii schließt der Ausdruck ‚sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter‘ nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 8 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von ‚Finanzinstitut‘ in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist.

7.

Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.“

b)

In Unterabschnitt A werden folgende Nummern angefügt:

„9.

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet der Ausdruck ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ jedes Produkt, das

a)

eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,

b)

gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,

c)

eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,

d)

von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und

e)

kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

Der Ausdruck ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

10.

Der Ausdruck ‚FIAT-WÄHRUNG‘ bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten ZENTRALBANK oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschließlich Bankreserven und DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (ELEKTRONISCHES GELD).

11.

Der Ausdruck ‚DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG‘ bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

12.

Der Ausdruck ‚KRYPTOWERT‘ bedeutet Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.

13.

Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT‘ bedeutet jegliche KRYPTOWERTE außer DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN, ELEKTRONISCHEM GELD oder jegliche KRYPTOWERTE, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

14.

Der Ausdruck ‚TAUSCHGESCHÄFT‘ bedeutet jeglichen

a)

Tausch zwischen MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN und FIAT-WÄHRUNGEN, und

b)

Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN.“

c)

Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, außer

i)

bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHRINSTITUTS oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen, oder

ii)

bei der Führung DIGITALER ZENTRALBANKWÄHRUNGEN für KONTOINHABER, bei denen es sich nicht um FINANZINSTITUTE, STAATLICHE RECHTSTRÄGER, INTERNATIONALE ORGANISATIONEN oder ZENTRALBANKEN handelt;“

d)

Unterabschnitt C Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem EINLAGENINSTITUT geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch

a)

Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,

b)

ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-GELD repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und

c)

ein Konto, auf dem eine oder mehrere DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten eines Kunden gehalten werden.“

e)

Unterabschnitt C Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„9.

Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet

a)

ein FINANZKONTO, das von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zum 31. Dezember 2015 oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 (*1) vorgenommenen Änderungen der vorliegenden Richtlinie als FINANZKONTO behandelt wird, zum 31. Dezember 2025 geführt wird,

b)

jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS, wenn

i)

der KONTOINHABER auch Inhaber eines FINANZKONTOS bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT (oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Mitgliedstaat wie das MELDENDE FINANZINSTITUT) ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,

ii)

das MELDENDE FINANZINSTITUT (und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Mitgliedstaat wie das MELDENDE FINANZINSTITUT) diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,

iii)

das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE verlässt, die für das in Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und

iv)

die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieser Richtlinie — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.

10.

Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das am oder nach dem 1. Januar 2016, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 vorgenommenen Änderungen dieser Richtlinie als FINANZKONTO behandelt wird, am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wurde.

(*1)  Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).“ "

f)

In Unterabschnitt C Nummer 17 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe e wird folgende Ziffer angefügt:

„v)

einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:

Das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll;

alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das MELDENDE FINANZINSTITUT eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält;

das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt;

jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben; und

das Konto wurde vor nicht mehr als 12 Monaten eingerichtet.“

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

ein EINLAGENKONTO, das sämtliches ELEKTRONISCHE GELD repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Berichtszeitraum 10 000 USD übersteigt;“

g)

Unterabschnitt D Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGE PERSON‘ bedeutet eine PERSON EINES MITGLIEDSTAATS, jedoch nicht

a)

einen RECHTSTRÄGER, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,

b)

einen RECHTSTRÄGER, der ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS nach Ziffer i ist,

c)

einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER,

d)

eine INTERNATIONALE ORGANISATION,

e)

eine ZENTRALBANK oder

f)

ein FINANZINSTITUT.“

h)

In Unterabschnitt E wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.

Der Ausdruck ‚IDENTIFIZIERUNGSDIENST‘ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines KONTOINHABERS oder einer BEHERRSCHENDEN PERSON unentgeltlich zur Verfügung stellt.“

5.

In Abschnitt IX wird folgender Absatz angefügt:

„Zum Erreichen der Zwecke dieser Richtlinie bleiben die in Unterabschnitt 1 Nummer 2 genannten Aufzeichnungen nicht länger als erforderlich, jedoch nicht weniger als fünf Jahre verfügbar.“

6.

Der folgende Abschnitt wird angefügt:

„ABSCHNITT XI

ÜBERGANGSMASSNAHMEN

Ungeachtet Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, ab dem 31. Dezember 2025 und für einen Berichtszeitraum, der mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum endet, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar sind.“


(*1)  Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).“ “


ANHANG II

Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt I Unterabschnitt C wird folgende Nummer angefügt:

„10.

‚IDENTIFIZIERUNGSDIENST‘ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines VERKÄUFERS unentgeltlich zur Verfügung stellt.“

2.

Abschnitt II wird Unterabschnitt B Nummer 3 gestrichen.

3.

In Abschnitt III Unterabschnitt B wird folgende Nummer angefügt:

„4.

Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstabe a und Unterabschnitt B Nummer 3 Buchstabe a ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER nicht verpflichtet, die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt. Hat sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST gestützt, um die Identität und jegliche steuerliche Ansässigkeit eines MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS zu ermitteln, so sind der Name, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und der/die Mitgliedstaat(en) der Ausstellung zu melden;“

4.

In Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„5.

In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER aus dem zentralen Register:“


ANHANG III

„ANHANG VI

MELDEPFLICHTEN, VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT UND ANDERE VORSCHRIFTEN FÜR MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN

In diesem Anhang werden die Meldepflichten, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und sonstigen Vorschriften festgelegt, die von MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN anzuwenden sind, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8ad genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können.

Ferner werden in diesem Anhang die Vorschriften und Verwaltungsverfahren festgelegt, über die Mitgliedstaaten verfügen müssen, um sicherzustellen, dass die hierin beschriebenen Meldepflichten und die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten wirksam umgesetzt und eingehalten werden.

ABSCHNITT I

PFLICHTEN ALLER MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN

A.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 unterliegt in einem Mitgliedstaat den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II bzw. III, wenn

1.

es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung an einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erbringung von KRYPTODIENSTLEISTUNGEN berechtigt ist, oder

2.

es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, der nicht von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nicht nach einer Mitteilung an einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erbringung von KRYPTODIENSTLEISTUNGEN berechtigt ist, bei dem es sich aber um einen der folgenden Fälle handelt:

a)

einen RECHTSTRÄGER oder eine natürliche Person, der bzw. die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist,

b)

einen RECHTSTRÄGER, der i) nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet oder organisiert ist und ii) entweder Rechtspersönlichkeit in einem Mitgliedstaat besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Einkünfte des RECHTSTRÄGERS einzureichen,

c)

einen RECHTSTRÄGER, der von einem Mitgliedstaat aus verwaltet wird, oder

d)

einen RECHTSTRÄGER oder eine natürliche Person, der bzw. die eine reguläre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat.

B.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN unterliegt in einem Mitgliedstaat in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN, die über eine ZWEIGNIEDERLASSUNG mit Sitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II bzw. III.

C.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe b, c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er in einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND steuerlich ansässig ist.

D.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er ein RECHTSTRÄGER ist, der a) nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS gegründet oder organisiert ist und b) entweder Rechtspersönlichkeit in dem anderen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND besitzt oder verpflichtet ist, bei den Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS Steuererklärungen oder Steuerinformationen in Bezug auf die Einkünfte des RECHTSTRÄGERS einzureichen.

E.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er von einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND aus verwaltet wird.

F.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummern 2 Buchstabe d unterliegt, nachzukommen, wenn diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt werden, da er in einem solchen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND steuerlich ansässig ist.

G.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Mitgliedstaat, dem er nach Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d unterliegt, nachzukommen, wenn er in einem Mitgliedstaat eine Meldung in einem von diesem Mitgliedstaat festgelegten Format eingereicht hat, in der bestätigt wird, dass diese Anforderungen von diesem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS nach Kriterien erfüllt werden, die im Wesentlichen mit denen von Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c bzw. d vergleichbar sind.

H.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist nicht verpflichtet, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN, die er über eine ZWEIGNIEDERLASSUNG in einem anderen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND abwickelt, in einem Mitgliedstaat nachzukommen, wenn die ZWEIGNIEDERLASSUNG diese Anforderungen in einem anderen derartigen Mitgliedstaat oder QUALIFIZIERTEN DRITTLAND erfüllt.

ABSCHNITT II

MELDEPFLICHTEN

A.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitte A und B meldet der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den Meldepflichten gemäß Abschnitt I unterliegt, die in Unterabschnitt B des vorliegenden Abschnitts genannten Informationen.

B.

Für jedes Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum und gemäß den Verpflichtungen der MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die sich aus Abschnitt I ergeben, und den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Abschnitt III meldet ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN folgende Informationen in Bezug auf seine KRYPTOWERT-NUTZER, die MELDEPFLICHTIGE NUTZER sind oder über BEHERRSCHENDE PERSONEN verfügen, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind:

1.

Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und — im Falle einer natürlichen Person — Geburtsdatum und -ort jedes MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS und im Falle eines RECHTSTRÄGERS, von dem unter Anwendung der in Abschnitt III festgelegten Sorgfaltspflichtverfahren festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder BEHERRSCHENDEN PERSON des RECHTSTRÄGERS, die eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist;

ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 Unterabsatz 1 umfassen die Informationen, die in Bezug auf die MELDEPFLICHTIGE PERSON zu melden sind, den Namen, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den/die Ausstellungsmitgliedstaat(en) sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, sofern der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN seine Informationen einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt;

2.

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und, falls vorhanden, die in Artikel 8ad Absatz 7 genannte individuelle Identifikationsnummer und die globale Rechtsträgerkennung des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN;

3.

für jede Art von MELDEPFLICHTIGEM KRYPTOWERT, für den der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN während des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchgeführt hat, gegebenenfalls:

a)

den vollständigen Namen der Art des MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTS;

b)

den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen die FIAT-WÄHRUNG;

c)

den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen die FIAT-WÄHRUNG;

d)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

e)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

f)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTIONEN;

g)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN an den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben b und d fallen;

h)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN durch den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben c, e und f fallen, und

i)

den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die aggregierte Zahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgenommen hat und von denen nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.

Für die Zwecke des Unterabschnitts B Nummer 3 Buchstaben b und c wird der erhaltene oder gezahlte Betrag in der FIAT-WÄHRUNG gemeldet, in der die Zahlung getätigt wurde oder in der der Betrag erhalten wurde. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-WÄHRUNGEN gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen Währung zu melden, die zum Zeitpunkt der jeweiligen MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer Weise umgerechnet wird, die vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandt wird.

Für die Zwecke des Unterabschnitts B Nummer 3 Buchstaben d bis i ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen Währung zu ermitteln und zu melden, die zum Zeitpunkt der jeweiligen MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer Weise umgerechnet wird, die vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandt wird.

In den gemeldeten Informationen wird die FIAT-WÄHRUNG aufgeführt, in der die Beträge gemeldet werden.

C.

Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, es sei denn, der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ist anderweitig nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, ihn zu beschaffen und zu melden.

D.

Die in Unterabschnitt B genannten Informationen werden jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2026 gemeldet.

E.

Ungeachtet der Unterabschnitte A und D dieses Abschnitts ist ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d nicht verpflichtet, die in Unterabschnitt B des vorliegenden Abschnitts genannten Informationen in Bezug auf einen MELDEPFLICHTIGEN NUTZER oder eine BEHERRSCHENDE PERSON bereitzustellen, für den bzw. die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN solche Informationen in einem Drittland meldet, das unter eine WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit dem Ansässigkeitsmitgliedstaat dieses MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON fällt.

ABSCHNITT III

VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN

Ein KRYPTOWERT-NUTZER wird ab dem Datum als MELDEPFLICHTIGER NUTZER behandelt, ab dem er nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solcher identifiziert wird.

A.

Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für ALS EINZELPERSON AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER

Die folgenden Verfahren gelten, um festzustellen, ob ein ALS EINZELPERSON AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER ein MELDEPFLICHTIGER NUTZER ist.

1.

Bei der Begründung der Beziehung zum ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder bei bereits BESTEHENDEN ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERN erhält der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bis zum 1. Januar 2027 eine Selbstauskunft, die es dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN erhaltenen Informationen, zu denen auch alle Unterlagen gehören, die gemäß den VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN erfasst wurden, zu bestätigen.

2.

Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und beschafft eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.

B.

Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER

Die folgenden Verfahren gelten, um festzustellen, ob es sich bei einem ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER um einen MELDEPFLICHTIGEN NUTZER oder einen RECHTSTRÄGER handelt, mit Ausnahme einer AUSGENOMMENEN PERSON oder eines AKTIVEN RECHTSTRÄGERS mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

1.

Feststellung, ob der ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

a)

Bei der Begründung der Beziehung zum ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder in Bezug auf einen bereits BESTEHENDEN ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER erhält der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bis zum 1. Januar 2027 eine Selbstauskunft, die es dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN erhaltenen Informationen, zu denen auch alle Unterlagen gehören, die gemäß der VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN erfasst wurden, zu bestätigen. Wenn der ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER bescheinigt, dass er keine steuerliche Ansässigkeit hat, kann der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros heranziehen, um die Ansässigkeit des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS zu bestimmen.

b)

Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so muss der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN den ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER als MELDEPFLICHTIGEN NUTZER betrachten, es sei denn, der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN stellt anhand der Selbstauskunft oder der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER um eine AUSGENOMMENE PERSON handelt.

2.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERN, mit Ausnahme AUSGENOMMENER PERSONEN, stellt der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN fest, ob sie eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN haben, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, es sei denn, er stellt aufgrund der Selbstauskunft des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS fest, dass der ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDE KRYPTOWERT-NUTZER ein AKTIVER RECHTSTRÄGER ist.

a)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS kann ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN Informationen heranziehen, die nach den VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN erfasst und gepflegt werden, sofern diese Verfahren mit der Richtlinie (EU) 2015/849 in Einklang stehen. Ist der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN nicht gesetzlich verpflichtet, VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN anzuwenden, die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen, so wendet er zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.

b)

Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Um festzustellen, ob es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, stützt sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auf eine Selbstauskunft des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS oder der BEHERRSCHENDEN PERSON, die es dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der BEHERRSCHENDEN PERSON zu bestimmen, und bestätigt die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage von vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN erfassten Informationen, einschließlich der im Rahmen der VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN erfassten Unterlagen.

3.

Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder seine BEHERRSCHENDEN PERSONEN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und beschafft eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.

C.

Anforderungen an die Zulässigkeit von Selbstauskünften

1.

Eine Selbstauskunft, die von einem ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder einer BEHERRSCHENDEN PERSON zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie vom als EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder der BEHERRSCHENDEN PERSON unterzeichnet ist oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER oder die BEHERRSCHENDE PERSON enthält:

a)

Vor- und Nachname,

b)

Hausanschrift,

c)

Mitgliedstaat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,

d)

in Bezug auf jede MELDEPFLICHTIGE PERSON die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER für jeden Mitgliedstaat,

e)

Geburtsdatum.

2.

Eine Selbstauskunft, die von einem ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie vom als RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER unterzeichnet ist oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER enthält:

a)

rechtlicher Name,

b)

Anschrift,

c)

Mitgliedstaat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,

d)

in Bezug auf jede MELDEPFLICHTIGE PERSON die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER für jeden Mitgliedstaat,

e)

im Falle eines ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS, bei dem es sich nicht um einen AKTIVEN RECHTSTRÄGER oder eine AUSGENOMMENE PERSON handelt, die in Unterabschnitt C Nummer 1 beschriebenen Informationen in Bezug auf jede BEHERRSCHENDE PERSON des ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZERS — es sei denn, diese BEHERRSCHENDE PERSON hat eine Selbstauskunft nach Unterabschnitt C Nummer 1 vorgelegt — und die Funktion(en), aufgrund derer eine jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, wenn diese nicht bereits anhand der VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN ermittelt wurden,

f)

gegebenenfalls Angaben zu den Kriterien, die sie erfüllen, um als AKTIVER RECHTSTRÄGER oder als AUSGENOMMENE PERSON behandelt zu werden.

D.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

1.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, der auch ein FINANZINSTITUT im Sinne dieser Richtlinie ist, kann sich für die Zwecke der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach diesem Abschnitt auf die gemäß Anhang I Abschnitte IV und VI abgeschlossenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen. Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN kann sich auch auf eine Selbstauskunft stützen, die bereits für andere steuerliche Zwecke erhoben wurde, sofern diese Selbstauskunft die Anforderungen von Unterabschnitt C dieses Abschnitts erfüllt.

2.

Ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN kann sich auf eine dritte Partei stützen, um die Sorgfaltspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen, doch bleibt die Erfüllung dieser Pflichten im Verantwortungsbereich des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN.

ABSCHNITT IV

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffsbestimmungen:

A.

MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT

1.

‚KRYPTOWERT‘ bedeutet einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.

2.

‚DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG‘ bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

3.

‚ZENTRALBANK‘ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann.

4.

‚MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT‘ bedeutet jegliche KRYPTOWERTE außer DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN, ELEKTRONISCHEM GELD oder KRYPTOWERTEN, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

5.

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ jeden KRYPTOWERT, der

a)

eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,

b)

gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,

c)

eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,

d)

von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und

e)

kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischer Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

Der Ausdruck ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

B.

MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN

1.

‚ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.

2.

‚KRYPTOWERT-BETREIBER‘ bedeutet einen Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN handelt.

3.

‚MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet jeden ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN und jeden KRYPTOWERT-BETREIBER, der eine oder mehrere KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN anbietet, die TAUSCHGESCHÄFT für oder im Namen eines MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS bewirken.

4.

‚KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 einschließlich Staking und Lending.

C.

MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTION

1.

‚MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTION‘ bedeutet jegliches

a)

TAUSCHGESCHÄFT und

b)

jegliche Übertragung von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN.

2.

‚TAUSCHGESCHÄFT‘ bedeutet jeglichen

a)

Tausch zwischen MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN und FIAT-WÄHRUNGEN und

b)

Tausch zwischen einem oder mehreren Formen von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN.

3.

‚MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION‘ bedeutet eine ÜBERTRAGUNG von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 USD (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung).

4.

‚ÜBERTRAGUNG‘ bedeutet eine Transaktion, die einen MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERT von oder auf die KRYPTOWERT-Adresse oder das Konto eines KRYPTOWERT-NUTZERS bewegt, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Namen desselben KRYPTOWERT-NUTZERS verwaltet wird, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auf der Grundlage des Wissens, das dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung steht, nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein TAUSCHGESCHÄFT handelt.

5.

‚FIAT-WÄHRUNG‘ bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten ZENTRALBANK oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder durch Geld in unterschiedlicher digitaler Form, einschließlich Bankreserven oder DIGITALER ZENTRALBANKWÄHRUNGEN. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (ELEKTRONISCHES GELD.

D.

MELDEPFLICHTIGER NUTZER

1.

‚MELDEPFLICHTIGER NUTZER‘ bedeutet einen KRYPTOWERT-NUTZER, der eine in einem Mitgliedstaat ansässige MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

2.

‚KRYPTOWERT-NUTZER‘ bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die oder der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN für die Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist. Eine natürliche Person oder ein RECHTSTRÄGER, mit Ausnahme eines FINANZINSTITUTS oder eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die bzw. der als KRYPTOWERT-NUTZER zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines RECHTSTRÄGERS als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlagenberater oder Intermediär handelt, wird nicht als KRYPTOWERT-NUTZER behandelt, wohingegen diese andere natürliche Person oder dieser andere RECHTSTRÄGER als KRYPTOWERT-NUTZER behandelt wird. Wenn ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Dienstleistung erbringt, die eine MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION für einen Händler oder in dessen Namen bewirkt, behandelt der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auch den Kunden, der die Gegenpartei des Händlers für eine solche MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION ist, als KRYPTOWERT-NUTZER in Bezug auf solche MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION, sofern der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN verpflichtet ist, die Identität des Kunden im Rahmen der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche zu überprüfen.

3.

‚ALS EINZELPERSON AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER‘ bedeutet einen KRYPTOWERT-NUTZER, der eine natürliche Person ist.

4.

‚BESTEHENDER ALS EINZELPERSON AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER‘ bedeutet einen ALS EINZELPERSON AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung zum MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eingegangen ist.

5.

‚ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER‘ bedeutet einen KRYPTOWERT-NUTZER, der ein RECHTSTRÄGER ist.

6.

‚BESTEHENDER ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDER KRYPTOWERT-NUTZER‘ bedeutet einen ALS RECHTSTRÄGER AGIERENDEN KRYPTOWERT-NUTZER, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung zum MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eingegangen ist.

7.

‚MELDEPFLICHTIGE PERSON‘ bedeutet eine PERSON EINES MITGLIEDSTAATS, die keine AUSGENOMMENE PERSON ist.

8.

‚PERSON EINES MITGLIEDSTAATS‘ in Bezug auf jeden Mitgliedstaat bedeutet einen RECHTSTRÄGER oder eine natürliche Person, der bzw. die nach dem Steuerrecht eines beliebigen Mitgliedstaats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

9.

‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bedeutet die natürlichen Personen, die die Kontrolle über einen RECHTSTRÄGER ausüben. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder (gegebenenfalls), den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht/beherrschen; im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ ist in einer Weise auszulegen, die mit dem Ausdruck ‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 übereinstimmt, insoweit er ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN betrifft.

10.

‚AKTIVER RECHTSTRÄGER‘ bedeutet jeden RECHTSTRÄGER, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des RECHTSTRÄGERS befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;

b)

im Wesentlichen alle Tätigkeiten des RECHTSTRÄGERS bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (‚Leveraged-Buyout-Fonds‘) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;

c)

der RECHTSTRÄGER betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der RECHTSTRÄGER fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des RECHTSTRÄGERS folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung;

d)

der RECHTSTRÄGER war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;

e)

die Tätigkeit des RECHTSTRÄGERS besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt; oder

f)

der RECHTSTRÄGER erfüllt alle folgenden Anforderungen:

i)

Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;

ii)

er ist in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat von der Einkommensteuer befreit;

iii)

er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;

iv)

nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS dürfen die Einkünfte und Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des RECHTSTRÄGERS oder als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des beizulegenden Marktwert s eines vom RECHTSTRÄGER erworbenen Vermögensgegenstands; und

v)

nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS müssen bei der Abwicklung oder Auflösung des RECHTSTRÄGERS alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsmitgliedstaats des RECHTSTRÄGERS oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

E.

AUSGENOMMENE PERSON

1.

‚AUSGENOMMENE PERSON‘ bedeutet

a)

ein RECHTSTRÄGER, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,

b)

ein RECHTSTRÄGER, der ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS nach Buchstabe a ist,

c)

ein STAATLICHEN RECHTSTRÄGER,

d)

eine INTERNATIONALE ORGANISATION,

e)

eine ZENTRALBANK oder

f)

ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein in Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

2.

‚FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.

3.

‚VERWAHRINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 %der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

4.

‚EINLAGENINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der

a)

im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder

b)

ELEKTRONISCHES GELD oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält.

5.

‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,

a)

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder in dessen Namen ausübt:

i)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate usw.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, handelbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,

ii)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter oder

b)

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein in Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder: i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Für die Zwecke des Unterabschnitts E Nummer 5 Buchstabe a Ziffer iii umfasst der Ausdruck ‚sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter‘ nicht die Erbringung von Dienstleistungen, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 10 Buchstaben b bis e um einen AKTIVEN RECHTSTRÄGER handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von ‚Finanzinstitut‘ in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist.

6.

‚SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

7.

‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘ bedeutet die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates.

a)

Eine ‚wesentliche Instanz‘ eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

b)

Ein ‚beherrschter Rechtsträger‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der formal von dem Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

i)

der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER befindet,

ii)

die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und

iii)

die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.

c)

Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

8.

‚INTERNATIONALE ORGANISATION‘ bedeutet jegliche internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation):

a)

die hauptsächlich aus Regierungen besteht,

b)

die mit diesem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und

c)

deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

9.

‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

10.

‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

11.

‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.

12.

‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Mitgliedstaats oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

13.

‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.

14.

‚BARWERT‘ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:

a)

ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b)

in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

c)

in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d)

in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e)

in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

F.

Sonstige Begriffsbestimmungen

1.

‚VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN‘ bedeutet die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN nach der Richtlinie (EU) 2015/849 oder ähnlicher Anforderungen, denen dieser MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN unterliegt.

2.

‚RECHTSTRÄGER‘ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung.

3.

Ein RECHTSTRÄGER ist ein ‚VERBUNDENER RECHTSTRÄGER‘ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder die beiden RECHTSTRÄGER derselben Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.

4.

‚ZWEIGNIEDERLASSUNG‘ bedeutet eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, die bzw. das nach dem Regulierungssystem eines Staates als ZWEIGNIEDERLASSUNG behandelt wird oder die bzw. das anderweitig nach den Gesetzen eines Staates als getrennt von anderen Büros, Einheiten oder ZWEIGNIEDERLASSUNGEN des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN geregelt ist. Alle Einheiten, Geschäfte oder Büros eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in einem einzigen Staat werden als eine einzige ZWEIGNIEDERLASSUNG behandelt.

5.

‚WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN‘ bedeutet eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von Informationen vorschreibt, die den in Abschnitt II Unterabschnitt B dieses Anhangs angegebenen Informationen entsprechen, wie dies in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8ad Absatz 11 festgelegt wird.

6.

‚QUALIFIZIERTES DRITTLAND‘ bedeutet ein Drittland, das über eine geltende WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt, die in einer von dem Drittland veröffentlichten Liste als meldepflichtige Länder genannt sind.

7.

Der Ausdruck ‚STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist). Die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ist jegliche Nummer, die die zuständigen Behörden nutzen, um einen Steuerzahler zu identifizieren.

8.

‚IDENTIFIZIERUNGSDIENST‘ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines KRYPTOWERT-NUTZERS unentgeltlich zur Verfügung stellt.

ABSCHNITT V

WIRKSAME UMSETZUNG

A.

Vorschriften zur Durchsetzung der in Abschnitt III festgelegten Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen

1.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen nach Abschnitt III in Bezug auf ihre KRYPTOWERT-NUTZER durchzusetzen.

2.

Stellt ein KRYPTOWERT-NUTZER die nach Abschnitt III erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen, nicht zur Verfügung, hindert der ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN den KRYPTOWERT-NUTZER daran, MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchzuführen.

B.

Vorschriften, die MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN verpflichten, die zur Durchführung der Meldepflichten und der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und Informationen zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente

1.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die zur Durchführung der in den Abschnitten II bzw. III aufgeführten Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren. Diese Dokumente müssen für einen ausreichend langen Zeitraum und in jedem Fall während mindestens fünf, jedoch höchstens 10 Jahren nach Ablauf des Zeitraums verfügbar bleiben, innerhalb dem der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN verpflichtet ist, die Informationen zu melden, sofern es sich um meldepflichtige Informationen nach Abschnitt II handelt.

2.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Meldeaufforderung an MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu richten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde gemeldet werden, damit diese ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8ad Absatz 3 nachkommen kann.

C.

Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten

Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungsverfahren fest, um zu überprüfen, ob die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Abschnitten II bzw. III einhalten.

D.

Verwaltungsverfahren für eine Nachverfolgung mit einem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bei einer Meldung unvollständiger oder fehlerhafter Informationen

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für eine Nachverfolgung mit den MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN für den Fall fest, dass die gemeldeten Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind.

E.

Verwaltungsverfahren für die Zulassung eines ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde im Sinne dieser Richtlinie, sofern es sich dabei um eine andere Behörde handelt, regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums eine Liste aller zugelassenen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN.

F.

Verwaltungsverfahren für die einmalige Registrierung eines KRYPTOWERT-BETREIBERS

1.

Ein KRYPTOWERT-BETREIBER, der ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 ist, beantragt vor Ablauf der Frist, innerhalb derer ein solcher KRYPTOWERT-BETREIBER die in Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen zu melden hat, seine Registrierung nach Artikel 8ad Absatz 7 bei der zuständigen Behörde des gemäß Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d bzw. Abschnitt I Unterabschnitt B bestimmten Mitgliedstaats. Erfüllt ein solcher KRYPTOWERT-BETREIBER in mehr als einem Mitgliedstaat die Bedingungen nach Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d bzw. nach Abschnitt I Unterabschnitt B, so beantragt er seine Registrierung nach Artikel 8ad Absatz 7 bei der zuständigen Behörde vor Ablauf der Frist, innerhalb derer der KRYPTOWERT-BETREIBER die in Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen zu melden hat.

Ungeachtet Unterabschnitt F Nummer 1 Unterabsatz 1 darf ein KRYPTOWERT-BETREIBER, der ein MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 ist, keine Registrierung bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beantragen, in dem ein solcher KRYPTOWERT-BETREIBER nicht verpflichtet ist, den in den Abschnitten II bzw. III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß Abschnitt I Unterabschnitte C, D, E, F, G, oder H nachzukommen, da diese Pflichten von einem solchen KRYPTOWERT-BETREIBER in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.

2.

Bei der Registrierung übermittelt der KRYPTOWERT-BETREIBER dem gemäß Unterabschnitt F Nummer 0 bestimmten Mitgliedstaat seiner einmaligen Registrierung folgende Informationen:

a)

Name,

b)

Postanschrift,

c)

elektronische Anschriften, einschließlich Websites,

d)

sämtliche STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMERN des KRYPTOWERT-BETREIBERS,

e)

die Mitgliedstaaten, in denen MELDEPFLICHTIGE NUTZER im Sinne von Abschnitt III Unterabschnitte A und B ansässig sind,

f)

ein QUALIFIZIERTES DRITTLAND nach Abschnitt I Unterabschnitt C, D, E, F oder H.

3.

Der KRYPTOWERT-BETREIBER teilt dem Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung jegliche Änderungen der nach Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelten Informationen mit.

4.

Der Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung teilt dem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer zu und teilt sie den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege mit.

5.

In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen KRYPTOWERT-BETREIBER aus dem Register der KRYPTOWERT-BETREIBER:

a)

Der KRYPTOWERT-BETREIBER informiert den Mitgliedstaat, dass er nicht länger für MELDEPFLICHTIGE NUTZER in der Union tätig ist;

b)

es liegt keine Mitteilung gemäß Buchstabe a vor, aber es besteht Grund zu der Annahme, dass die Tätigkeit eines KRYPTOWERT-BETREIBERS eingestellt wurde;

c)

der PLATTFORMBETREIBER erfüllt nicht länger die in Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen;

d)

der Mitgliedstaat hat die Registrierung nach Unterabschnitt F Nummer 7 bei seiner zuständigen Behörde widerrufen.

6.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden KRYPTOWERT-BETREIBER im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 2, der für in der Union ansässige MELDEPFLICHTIGE NUTZER tätig ist, ohne sich nach diesem Unterabschnitt zu registrieren. Kommt ein KRYPTOWERT-BETREIBER seiner Registrierungspflicht nicht nach oder wurde seine Registrierung nach Unterabschnitt F Nummer 7 dieses Abschnitts widerrufen, so ergreifen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 25a wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. Die Wahl dieser Maßnahmen bleibt ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner um eine Koordinierung ihrer Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften, wozu als letztes Mittel auch gehört, dass der KRYPTOWERT-BETREIBER daran gehindert wird, in der Union tätig zu sein.

7.

Kommt ein KRYPTOWERT-BETREIBER der Meldepflicht gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B dieses Anhangs nach zwei Mahnungen des Mitgliedstaats der einmaligen Registrierung nicht nach, so trifft der Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung unbeschadet des Artikels 25a die erforderlichen Maßnahmen, um die Registrierung des KRYPTOWERT-BETREIBERS nach Artikel 8ad Absatz 7 zu widerrufen. Die Registrierung wird spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten Mahnung widerrufen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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