Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Mit (nicht rechtskräftigem) Teilurteil vom 23.10.2023 – 3-02 O 56/22 hat das LG Frankfurt a. M. über den Vergütungsanspruch einer M&A-Beraterin entschieden (vgl. PM LG Frankfurt a. M. vom 20.12.2023). Eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong beabsichtigte, zwei Tochterunternehmen zu verkaufen. Sie beauftragte ein deutsches M&A-Beratungsunternehmen, sie umfassend bei dem Unternehmensverkauf zu beraten, u. a. die zu veräußernden Zielgesellschaften zu bewerten, Strategien auszuarbeiten und die Projektkoordination zu übernehmen. In dem Beratervertrag (sog. Advisory Agreement) ließ sich die M&A-Beraterin ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen, das auch dann zu zahlen war, wenn der Unternehmensverkauf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Advisory Agreement zustande kam. Die M&A-Beraterin wurde tätig. Nach rund einem Jahr beendete die Auftraggeberin die Zusammenarbeit und beauftragte eine neue Beraterin. Etwa neun Monate später wurde der erfolgreiche Unternehmensverkauf öffentlich bekannt gegeben. Die M&A-Beraterin klagte mit Erfolg auf Zahlung ihres Beraterhonorars und auf Auskunft über den Kaufpreis für den Unternehmensverkauf. Der Streitwert des Verfahrens belief sich auf 2,785 Mio. Euro. Das Gericht entschied, dass eine Vereinbarung über ein erfolgsabhängiges Honorar auch dann wirksam sei, wenn die Transaktion nicht kausal auf der Leistung der M&A-Beraterin beruht. Wegen der umfassenden Beratungsleistungen sei das Advisory Agreement kein Maklervertrag, sondern ein sog. Geschäftsbesorgungsdienstvertrag. “Es ist keine unangemessene Benachteiligung darin zu sehen, dass ein solcher Geschäftsbesorger sich ein Erfolgshonorar versprechen lässt, ohne dass eine Kausalität seiner Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion gegeben sein muss. Diese Art der Vertragsgestaltung ist in der M&A-Branche bei einem exklusiven Mandat weithin üblich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen bekannt ist. Erst recht muss dies gelten, wenn der Berater – wie hier – nicht zugleich aufwandbezogen vergütet wird”, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Vgl. hierzu auch die Ls. des LG Frankfurt a. M. in diesem Wochenüberblick, BB 2024, 130 sowie insgesamt in dieser M&A-Schwerpunktausgabe Louven, Die Erste Seite, BB Heft 4/2024 und die Beiträge Memminger/Schwarz, BB 2024, 131 ff., Schudlo/Kemper, BB 2024, 137 ff. sowie Deubert/Müller, BB 2024, 170 ff. (jeweils in diesem Heft).

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2024, 129