Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 22

Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf hatte sich jüngst mit einer Massenentlassung und der Sozialauswahl im Zuge einer sukzessiven Betriebsschließung zu befassen (Urteil vom 9.1.2024 – 3 Sa 529/23; PM vom 9.1.2024). Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.2.2012 beschäftigt. Am 1.3.2022 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die Geschäftstätigkeit wurde zum 31.12.2022 eingestellt. Die Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs scheiterten. Die Beklagte stellte am 28.11.2022 Anträge auf behördliche Zustimmungen zur betriebsbedingten Kündigung gemäß SGB IX/ BEEG. Alle Mitarbeitenden, auch der Kläger dieses Verfahrens, wurden folgend unwiderruflich freigestellt, ausgenommen die Beschäftigten des Abwicklungsteams. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte die Beklagte im weiteren Verlauf zum 31.3.2023. Die vom Kläger hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG ebenso wie bereits vor dem ArbG Solingen (Urteil vom 13.4.2023 – 3 Ca 126/23) Erfolg. Zwar folge dies nicht aus § 17 KSchG i. V. m. § 134 BGB wegen einer nicht ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige, da Zweck der Anzeige nicht der Individualschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist. Die Kündigung war jedoch aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) rechtsunwirksam. Bei einer etappenweisen Betriebsstilllegung habe der Arbeitgeber keine freie Auswahl, wem er früher oder später kündigt. Es seien grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Beschäftigten mit den Abwicklungsarbeiten zu betrauen. Die vorliegende Sozialauswahl erwies sich danach als methodisch fehlerhaft, da die Vergleichsgruppen fehlerhaft gebildet wurden. Die soziale Auswahl hätte anhand der noch im Abwicklungsteam anfallenden Tätigkeiten vorgenommen und es hätte dazu vorgetragen werden müssen, welche Aufgaben mit welcher Dauer im Abwicklungsteam anfielen, welche Anforderungsprofile dafür erforderlich waren und wie auf dieser Grundlage ein Vergleich vorgenommen werden soll. Die sich daraus ergebende Vermutung der fehlerhaften Sozialauswahl widerlegte die Beklagte nicht.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2024, 179