Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Nachdem das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung haushaltsrechtlich einen Strich durch die Rechnung gemacht hat, kommt eine weitere Hiobsbotschaft hinsichtlich der Einnahmenseite auf sie zu. Eine bisher kaum beachtete Stellungnahme von Prof. Kiesewetter, Würzburg, kommt zu dem Ergebnis, dass eine Regelung, die sich im sog. Wachstumschancengesetz befindet, zu mehreren Mrd. Euro Steuerausfällen pro Jahr führen wird. Die Bundesregierung hat in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 (Entwurf) die jährliche Steigerung des Besteuerungsanteils von 1 Prozentpunkt auf 0,5 Prozentpunkte geändert. Die durch das Alterseinkünftegesetz eingeführte Neuregelung des Jahres 2004 wird folglich ersetzt. Ab 2058 werden neue Renten erstmals voll versteuert. Die Regelung des Alterseinkünftegesetzes führte zu einer Vollbesteuerung bereits ab dem Jahr 2040. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH, wonach wohl ab 2025 möglicherweise eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Rentenbeiträgen vorliegen könnte. Allerdings geht die Bundesregierung selbst nicht davon aus, dass mit der vorgesehenen Änderung eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Rentenbeiträgen erreicht wird. Daher finden sich in den Materialien zum Wachstumschancengesetz Ausführungen, wonach die langsame Rentenbesteuerung und auch die volle Abzugsfähigkeit von Rentenbeiträgen erst ab 2023 greifen und daher “weitere Regelungen erforderlich seien, die zeitnah in einem dritten Schritt gesetzlich geregelt werden”. Wie groß das Problem ist, zeigt die oben angeführte Stellungnahme (Seite 3 Ziff. 7): “In den Simulationsrechnungen für die vorgegebenen Fallkonstellationen für ledige Steuerpflichtige droht nach Rechtslage des Jahres 2022 Selbständigen die höchste Doppelbesteuerung, aber auch Arbeitnehmer sind betroffen, je nach Jahr des Renteneintritts sogar Geringverdiener. Der Umfang der Doppelbesteuerung unterscheidet sich weiterhin nach dem Jahr des Rentenzugangs, ist am höchsten bei Renteneintritt 2040 und verschwindet bei Rentenbeginn im Jahr 2072”. Keine guten Aussichten für die Einnahmenseite.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2023, 2773