Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Eine interessante Frage wurde mit der Drs. 20/836 von der Bundesregierung in Person der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel beantwortet. Die Frage lautete, wie es die Bundesregierung rechtfertigt, dass z. B. der Höchstbetrag für die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben – seit 2012 – bei 4 000 Euro je Kind liege? Immerhin seien seitdem elf Jahre vergangen, in denen er unberührt blieb, obgleich die Inflation allein in den letzten zwei Jahren kumuliert bei über 15 Prozent gelegen habe und der Mindestlohn seitdem schon neun Mal um 41 Prozent erhöht worden sei. Die Antwort lautet: “Grundsätzlich erleichtern Frei- und Pauschbeträge vorrangig den Verwaltungsvollzug im Massenverfahren und dienen damit insbesondere Vereinfachungszwecken. Auch wenn es keine allgemeine Dynamisierung von Frei- und Pauschbeträgen gibt, hat der Gesetzgeber zielgerichtet viele Frei- und Pauschbeträge zum Teil deutlich erhöht. Aufwendungen für Betreuung, Erziehung und (schulische) Ausbildung, die Eltern entstehen, infolge ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, werden steuerlich grundsätzlich durch den Familienleistungsausgleich – bestehend aus den Freibeträgen für Kinder (§ 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes – EStG) und dem Kindergeld – berücksichtigt. Diese Freibeträge werden regelmäßig angepasst. Ebenso erhöht wurde das monatliche Kindergeld – zuletzt mit dem Inflationsausgleichsgesetz auf einheitlich 250 Euro. Für bestimmte darüber hinausgehende Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber aus steuerlichen Erwägungen eine begrenzte weitergehende Freistellung in Form des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nummer 5 EStG geschaffen.” Auch die zweite Frage wurde ebenso wenig beanwortet wie die erste. Sie lautete: Falls die Bundesregierung beabsichtige, die einkommensteuerrechtlichen Pausch- und Freibeträge sowie Freigrenzen zeitnah an die Inflation anzupassen, in welchem der anstehenden Gesetzgebungsverfahren solle dies geschehen? Offensichtlich sieht die Bundesregierung keinerlei Handlungsbedarf.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2023, 2453