Im Blickpunkt

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Abbildung 19

Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat vor dem Hintergrund der durch das Urteil des BGH vom 10.1.2023 – 6 StR 133/12 – in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheiten bei der Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten eine dreiköpfige Kommission unter Vorsitz von Professor Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts sowie den Mitgliedern Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts a. D. und Professor Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und das Recht der sozialen Sicherheit, Universität Bonn, eingesetzt. Die Kommission “Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung” hatte den Auftrag, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Vorschläge für eine gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz vorzulegen, die Rechtssicherheit für die Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten schafft. Die Kommission hat ein Hearing durchgeführt, an dem neben den Mitgliedern der Kommission auch Vertreter der Gewerkschaften (Yasmin Fahimi, Vorsitzende des DGB, Isabel Eder, IGBCE, und Roman Romanowski, IG Metall) und der Arbeitgeberseite (Stefan Kampeter, Hauptgeschäftsführer der BDA, Dr. Roland Wolf, Abteilungsleiter Arbeitsrecht und Tarifpolitik der BDA, und Andreas Batz, Leiter Konzernpersonalwesen der BMW Group) teilgenommen haben. Ferner haben sachverständige Praktiker (RA Professor Dr. Björn Gaul, RA Dr. Daniel M. Krause, LL.M., und RAin Professor Dr. Marlene Schmidt) über ihre Erfahrungen mit dem Thema der Entgeltfindung für Mitglieder des Betriebsrats berichtet. Die Kommission schlägt, insbesondere um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, eine Fortschreibung von § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG i. S. d. Ehrenamtsprinzips vor. Darüber verhält sich ein zwölfseitiger Kommissionsbericht, welchen die Kommission dem BMAS übergeben hat und deren Vorschläge kürzlich auch weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und den Spitzen der Sozialpartnerorganisationen BDA und DGB durch die Kommission vorgestellt wurden. Es bleibt abzuwarten, ob die Vorschläge auch gesetzgeberisch umgesetzt werden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 2419