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IDW: Lesen von Prospektentwürfen durch den Abschlussprüfer (IDW PS 202)

Der Hauptfachausschuss des IDW hat die finale Neufassung des IDW PS 202verabschiedet. Der im Zuge der Neufassung umbenannte Prüfungsstandard befasst sich mit den Pflichten des Abschlussprüfers bei Aufnahme eines von ihm geprüften Abschlusses in einen Prospekt. Die grundsätzliche Pflicht des Abschlussprüfers, die sonstigen Prospektinformationen zu lesen, leitet sich aus seiner berufsrechtlichen Verpflichtung ab, nicht wissentlich mit irreführenden Darstellungen in Verbindung gebracht zu werden (Pflicht zur Vermeidung einer Assoziierung mit irreführenden Informationen). Gegenüber dem Entwurf IDW EPS 202 n.F. (09.2022) wurden Klarstellungen vorgenommen. Danach unterliegt der Abschlussprüfer dann nicht den Pflichten des Prüfungsstandards, wenn die Emittentin ihm den Entwurf des Prospekts nicht zur Verfügung stellt. Ferner trifft den Abschlussprüfer nicht die Pflicht, seinerseits aktiv Vorkehrungen zu treffen, dass ihm die Emittentin den Entwurf des Prospekts bzw. die darin enthaltenen sonstigen Prospektinformationen zur Verfügung stellt. Wird der Prospektentwurf dem Prüfer rechtzeitig zur Verfügung gestellt, bedarf es für das Lesen der sonstigen Prospektinformationen keiner entsprechenden gesonderten Beauftragung durch die Emittentin. IDW PS 202 n.F. (08.2023) ist pflichtgemäß ab dem 1.11.2023 anzuwenden. Der Prüfungsstandard wird in IDW Life 10/2023 veröffentlicht.

(IDW Aktuell vom 10.10.2023)