Im Blickpunkt

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Abbildung 17

Das ArbG Berlin hat gemäß PM Nr. 30/23 vom 21.9.2023 auch die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen (Urteil vom 20.9.2023 – 22 Ca 13070/22). Dies, nachdem bereits am 1.9.2023 die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB vom ArbG Berlin abgewiesen wurde (dazu BB 2023, 2099). Auch in dem vorliegenden Verfahren sah das Gericht den zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag wegen der darin enthaltenen Regelungen zu einem nachvertraglichen Ruhegeld vor Renteneintritt als nichtig an. Es erkannte darin ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Hinzu komme, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet sei. Es sei daher von einer Sittenwidrigkeit und letztlich der Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen. Weiter nahm das ArbG an, dass auch die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam ist. Für diese lägen mehrere wichtige Gründe vor. Die Klägerin habe zum einen an einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten, deren Tochtergesellschaft, der rbb Media GmbH, und deren Geschäftsführer mitgewirkt, in dem diesem eine mehrjährige bezahlte Freistellung mit einem Gesamtvolumen von knapp 880 000 Euro eingeräumt worden sei. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin ihren Hinweispflichten als Juristische Direktorin nicht ausreichend nachgekommen. Zum anderen habe die Klägerin eine sog. ARD-Zulage auch für einen Zeitraum bezogen, in dem die Beklagte den Vorsitz bei der ARD, an den die Zulage anknüpfe, noch gar nicht innegehabt hatte. Der Widerklage der Beklagten hat das Gericht teilweise stattgegeben.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 2291