Im Blickpunkt

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Abbildung 8

Eine Nachricht ließ in der vergangenen Woche aufhorchen: Bundessozialminister Hubertus Heil verkündete, dass das Bürgergeld ab dem kommenden Jahr “deutlich erhöht” wird. Geplant ist, den Betrag von 502 Euro auf 563 Euro anzuheben. Eine Erhöhung von 61 Euro oder 12,15 %. Diese Steigerung ist, so Heil, darauf zurückzuführen, dass die Bürgergeld-Sätze schneller an die Preis- und Lohnsteigerungen angepasst werden müssen als dies früher der Fall war. Bekanntlich hat das Bürgergeld Hartz IV in der früheren Form seit dem 1.1.2023 abgelöst. Wird der Grundfreibetrag ab dem 1.1.2024 auch um 12,15 % steigen? Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25.9.1992 – 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BB 1992, 2124, entschieden, dass die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf ist. Mithin muss der Grundfreibetrag dem Mindestbedarf des Sozialhilferechts entsprechen. Da das Bürgergeld nun die Maßgröße ist, kann die neue Formel nur lauten, dass der Grundfreibetrag der Leistungshöhe des Bürgergeldes entspricht, was allerdings mitnichten der Fall ist. Durch die Erhöhung wird der Abstand zwischen dem Bürgergeld und dem Grundfreibetrag noch einmal größer. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Die Kritik richtet sich nicht gegen die Erhöhung des Bürgergeldes, welche durch die Inflation sicher gerechtfertigt ist. Die Kritik betrifft die Tatsache, dass der Grundfreibetrag in diesem Zusammenhang nicht einmal erwähnt wird.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2023, 2005