Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Bekanntermaßen obliegt der Steuervollzug den Ländern. Zum Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuern stellte die Fraktion DIE LINKE eine kleine Anfrage, auf die die Bundesregierung mit Drs. 20/7292 geantwortet hat. Es ergeben sich einige interessante Details. So ist zu erfahren, dass sich die Besetzung in den Finanzämtern der Länder – Stand 31.12.2021 – von 97 188,75 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) auf 97 603,24 VZÄ zum 31.12.2022 erhöht hat. Auch die VZÄ beim BZSt stieg im gleichen Zeitraum von 1 906,1 auf 1 957,4. Die nicht besetzten Planstellen bei den Finanzämtern verringerten sich von 7 363,37 VZÄ auf 6 956,11, beim BZSt von 349,9 VZÄ auf 302,6 VZÄ. Die Zahl der Betriebsprüfer bei den Finanzämtern blieb fast gleich, nämlich 12 894,87 VZÄ zu 12 897,10 VZÄ. Lediglich beim BZSt verringerte sich die Prüferanzahl von 416,3 auf 404,7 VZÄ. Die Zahl der Fahndungsprüfer lag zum 31.12.2021 bei 2 478 VZÄ und zum 31.12.2022 bei 2 498 VZÄ. Im Jahr 2022 lag die Prüfquote gestaffelt nach Größenklassen: Großbetriebe 17,5 %, Mittelbetriebe 4,8 %, Kleinbetriebe 2,4 % und Kleinstbetriebe 0,8 %. Interessant sind auch die Angaben zu den festgestellten Mehrergebnissen der Außenprüfungen. So betrugen die durch die Betriebsprüfung festgestellten Mehrsteuern bei der Umsatzsteuer 1 304 279 399 Euro bei einem Steueraufkommen von 198 200 650 794 Euro = 0,66 %, bei der Einkommensteuer 2 076 849 208 Euro bei einem Steueraufkommen von 77 411 016.830 = 2,68 %, bei der Körperschaftsteuer 2 601 286 003 Euro bei einem Steueraufkommen von 46 333 812 785 Euro = 5,61 % und bei der Gewerbesteuer 2 718 659 957 Euro bei einem Steueraufkommen von 70 243 625 814 Euro = 3,87 %. Im Jahr 2022 wurden 9 837 Steuerstrafverfahren von den Staatsanwaltschaften und Gerichten abgeschlossen. Eingestellt wurden 2 596, unter Auflagen nach § 153a StPO wurden 1 265 Verfahren eingestellt, 4 525 im Strafbefehlsverfahren erledigt und 1 372 mit Strafurteil oder Bußgeldfestsetzung abgeschlossen. In 36 Fällen erfolgte ein Freispruch. Die Gesamthöhe der Freiheitsstrafen lag bei 1 180 Jahren. Die Geldstrafen lagen im Jahr 2022 bei 15 150 795 Euro. Die hinterzogenen Steuern, die mit Urteilen oder Strafbefehlen abgeurteilt wurden, lagen im Jahr 2022 bei 840 323 999 Euro.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2023, 1621