Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4.7.2023 in der Rechtssache C-252/21 (vgl. hierzu auch die Meldung in diesem Wochenüberblick) entschieden, dass das Bundeskartellamt (BKartA) im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch datenschutzrechtliche Bestimmungen berücksichtigen darf, so die PM des BKartA vom 4.7.2023. Das Verfahren vor dem EuGH geht zurück auf die Entscheidung des BKartA in Sachen Meta (Facebook) aus dem Jahr 2019. In dieser untersagte das BKartA Meta per Beschluss, insbesondere Daten ohne Einwilligung der Nutzenden aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Hiergegen legte Meta Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein. Dieses legte dem EuGH diverse Fragen vor, um zu klären, wie bestimmte Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszulegen seien und ob das BKartA im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch DSGVO-Normen berücksichtigen dürfe. Andreas Mundt, Präsident des BKartA: “Das Urteil ist ein hervorragendes Signal für die Kartellrechtsdurchsetzung in der digitalen Wirtschaft. Daten sind dort ein entscheidender Faktor für die Begründung von Marktmacht. Die Nutzung der sehr persönlichen Daten der Verbraucherinnen und Verbraucher durch die großen Internetkonzerne kann auch kartellrechtlich missbräuchlich sein. Datenschutzregeln sind auch von den Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung des Kartellrechts zu berücksichtigen. Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Datenwirtschaft haben. Bei der Rechtsdurchsetzung ist es wichtig, dass wir weiterhin eng mit den Datenschutzbehörden zusammenarbeiten.” Unter Beachtung der Ausführungen des EuGH kann nun das vor dem OLG Düsseldorf anhängige Gerichtsverfahren in Sachen Facebook fortgesetzt werden.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2023, 1601