Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Mit Beginn des kommenden Jahres entfaltet das Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften (MoPeG) seine zivilrechtlichen Wirkungen. Die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften wird sich grundlegend ändern. Ob und inwieweit sich steuerrechtliche Implikationen ergeben, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet (zu den bilanzsteuerrechtlichen Implikationen vgl. Weber-Grellet, BB 2022, 2345 ff.). Fakt ist, dass das Steuerrecht an einigen Stellen an die zivilrechtliche Behandlung anknüpft. Insbesondere bei der Grunderwerbsteuer werden Folgeprobleme befürchtet. Der Arbeitskreis Grunderwerbsteuer, der am Institut für Steuerrecht der Universität Leipzig angesiedelt ist, hat sich nicht nur aus diesem Grund mit der Modernisierung der Grunderwerbsteuer befasst, da eine Anpassung der Grunderwerbsteuer zum 1.1.2024 wegen des MoPeG unumgänglich sein wird. Da die Zeit bis zum 1.1.2024 nicht mehr weit ist, fragt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in einer Kleinen Anfrage nach dem Stand der Dinge. Bemerkenswert ist, dass eine im Jahr 2022 gestellte Kleine Anfrage zu dem Thema unbeantwortet blieb. Die Bundesregierung erklärte lediglich “die Überlegungen seien noch nicht abgeschlossen”. Insgesamt 31 Fragen werden gestellt. Dabei geht es von eher allgemeinen Fragen, wann die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren anstoßen wolle, bis hin zu konkreten inhaltlichen Fragen, wie in Zukunft mit den Begrifflichkeiten “Gesamthand”, “Gesamthandsvermögen” oder “Gesamthandsgemeinschaft” im Steuerrecht umgegangen werden soll. Aber auch Grundsätzliches steht im Fokus, nämlich ob die Bundesregierung der Auffassung sei, dass das MoPeG Auswirkungen auf erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte, aber eben auch grunderwerbsteuerliche Aspekte im Hinblick auf die Behandlung von Personengesellschaften haben wird. Interessant wird auch die Antwort auf die Fragen nach der Behandlung der auch in der Grunderwerbsteuer anzutreffenden vielfältigen Nachlauffristen und Sperrfristen sein. Von großem Interesse dürften auch die Antworten auf die konkreten Fragen zur Grunderwerbsteuer sein, z. B. ob es aus Sicht der Bundesregierung bei der Grunderwerbsteuer noch Schlupflöcher gibt oder welchen Effekt die Absenkung der Beteiligungsgrenze bei den sog. Share Deals von 95 % auf 90 % hatte und ob hier weitere Änderungen geplant sind. Über die Antworten der Bundesregierung wird selbstverständlich berichtet.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2023, 1365