Im Blickpunkt

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Abbildung 25

Passend zum Saisonabschluss in den Fußballprofiligen beschäftigte sich das BAG laut PM 24/23 mit Arbeitsverträgen mit Profifußballern (Urteil vom 24.5.2023 – 7 AZR 169/22). In diesen sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt. Nach dem BAG ist eine solche einsatzabhängige Verlängerungsklausel nicht dahin ergänzend auszulegen oder anzupassen, dass im Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Fußball-Regionalliga Südwest der Vertrag sich bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert. Der Kläger schloss im August 2019 einen für die Zeit vom 1.9.2019 bis 30.6.2020 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit der Beklagten für deren in der Regionalliga Südwest spielende 1. Mannschaft. Nach einer Regelung im Vertrag verlängert sich dieser um eine weitere Spielzeit, wenn der Kläger auf mindestens 15 zumindest 45 minütige Einsätze in Meisterschaftsspielen kommt. Der Kläger absolvierte zwölf Einsätze. Danach wurde er aus sportlichen Gründen nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt und die Saison wurde vorzeitig beendet. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl/Mindesteinsatzquote vereinbart. Wie in den Vorinstanzen hatte auch die Revision des Klägers vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg. Die Parteien haben die Vertragsverlängerung an eine – vom Kläger nicht erreichte – absolute Mindesteinsatzzahl gebunden. Diese sei im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren noch habe der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Für die Entscheidung des Senats kam es nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam ist.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 1331