Im Blickpunkt

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Abbildung 21

Die Regelungen der im Februar dieses Jahres in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) sind ab dem Jahr 2024 in den EU-Mitgliedstaaten schrittweise umzusetzen und betreffen rd. 15 000 Unternehmen in Deutschland. Zudem, so eine PM der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) vom 25.5.2023, werde die Mehrheit der bundesweit über 18 500 Unternehmen der öffentlichen Hand (davon rd. 16 000 auf kommunaler Ebene) über Verweisungen in Landesgesetzen, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen unmittelbar oder mittelbar betroffen sein. Anlässlich eines Pressegesprächs der WPK am 25.5.2023 zu diesem Thema habe Andreas Dörschell, Präsident der WPK, erläutert: “Die CSRD sieht vor, dass grundsätzlich der Abschlussprüfer eines Unternehmens auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen soll. Der Vorstand der WPK spricht sich dafür aus, dies eins zu eins in Deutschland umzusetzen. Nicht zielführend ist nach Ansicht des Vorstandes das in der CSRD auch vorgesehene Wahlrecht für die Mitgliedstaaten, optional andere Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung zu betrauen sowie auf einer zweiten Stufe unabhängige Prüfungsdienstleister. Neben der Qualifikation als Prüfer – der Berufsstand prüft heute schon die Nachhaltigkeitsberichte der nach bisherigem Recht verpflichteten Unternehmen – spricht insbesondere die gebotene Konsistenz zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung dafür, den Abschlussprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen. Dies erfüllt die Erwartung der Berichtsadressaten und damit des Kapitalmarktes an eine konsistente, in sich stimmige Gesamtberichterstattung. Der Abschlussprüfer erteilt hierzu seinen Bestätigungsvermerk zu Abschluss und Lagebericht einschließlich Nachhaltigkeitsbericht. Die Nichtausübung des Wahlrechts ist nicht mittelstandsfeindlich. Es ist nicht zu erwarten, dass hieraus eine Konzentration des Prüfermarkts resultiert. Die Abschlüsse der in Deutschland zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfungspflichtigen Unternehmen werden von der gesamten Breite des mittelständisch geprägten Wirtschaftsprüferberufs geprüft. Es ist davon auszugehen, dass der bestehende Abschlussprüfer der erste Ansprechpartner dieser Unternehmen auch für die Nachhaltigkeitsprüfung sein wird.”

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2023, 1321