Im Blickpunkt

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Abbildung 32

Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz (“Whistleblowerschutz”) einigen können. Das Gesetz dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17.12.2021 umzusetzen gewesen wäre. Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt insbesondere den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss vom 16.12.2022 hat in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten und konnte somit mangels erforderlicher Zustimmung der Länderkammer bisher nicht in Kraft treten. Daraufhin verlangte die Bundesregierung ein Vermittlungsverfahren. Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses enthält gegenüber der ursprünglich vom Bundestag beschlossenen Fassung insbesondere Anpassungen bei den Meldewegen für anonyme Hinweise und zu Bußgeldern. Nach dem Vorschlag des Ausschusses sollen interne und externe Meldestellen nicht mehr dazu verpflichtet sein, Meldestellen so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Es wird jedoch vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Zudem sollen hinweisgebende Personen die Meldung bevorzugt bei einer internen Meldestelle abgeben, wenn “intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann” und keine Repressalien zu befürchten sind. Überdies soll der Bußgeldrahmen für Fälle, in denen gegen das Gesetz verstoßen wird, nach dem Beschluss des Vermittlungsausschusses, nunmehr 50 000 Euro statt 100 000 Euro betragen (siehe Blickpunkt WiR in BB 2023, S. 1089).

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 1203