Im Blickpunkt

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Abbildung 17

Das BMAS legte am 18.4.2023 den ersten Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor. Mit dem RefE sollen, unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH und des BAG, gesetzgeberische Grundlagen zur Arbeitszeiterfassung und zur Aufzeichnung der “gesamten Arbeitszeit” geschaffen werden. Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung sollen im Wesentlichen über Änderungen und Ergänzungen im ArbZG, dort insbesondere des § 16 ArbZG, geschehen. Nach dem RefE sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch zu erfassen, womit die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung und -aufzeichnung vorgegeben würde. Nach der Begründung sollen unter “elektronisch” nicht nur in der unternehmerischen Praxis gängige Zeiterfassungsapps/-programme fallen, sondern auch Tabellenkalkulationsprogramme (etwa MS-Excel). Überdies soll eine “kollektive Arbeitszeiterfassung” durch die Nutzung und Auswertung elektronisch geführter Schichtpläne möglich sein, solange (auch) die oben genannten Grundlagen elektronisch erfasst werden. Die Aufzeichnung kann durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen, etwa einen Vorgesetzten oder den Entleiher. Letztlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufzeichnung bleibt indes der Arbeitgeber. Sofern der Arbeitgeber die Aufzeichnung der Arbeitszeiten delegiert oder Vertrauensarbeitszeit vereinbart ist, hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden (Aufzeichnungs-, aber keine Kontrollpflicht). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf dessen Ersuchen informiert zu halten oder muss ihm dies ermöglichen. Der RefE aus dem BMAS enthält bereits im Vorfeld diskutierte und vielfach erwartete Regelungen, so die Ausnahme für Kleinbetriebe und tarifgebundene Unternehmen sowie einige Konkretisierungen. Zwar dürften sich oftmals geäußerte Befürchtungen nicht bestätigt haben, jedoch sind von vielen Stimmen geforderte grundlegendere Reformen, etwa der Höchstarbeits- oder der Ruhezeit, nicht angestoßen. Bedauerlich.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 1009