Im Blickpunkt

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Abbildung 18

Das VG Berlin hatte in einem sehr emotionalen Fall über die Aufrechterhaltung eines Dienstverhältnisses zu entscheiden (Urteil v. 12.10.2022 – VG 5 K 163/20, PM Nr. 46/2022). Eine Beamtin auf Probe (Klägerin) hatte eine Liebesbeziehung mit einem Gefangenen geführt und ihn nach seiner Entlassung in ihre Wohnung aufgenommen. Sie hatte dies gegenüber ihrem Dienstherrn (Beklagter) nicht angezeigt. Der Dienstherr entließ die Klägerin. Nach erfolglosem Widerspruch erhob sie Klage, welche die Klägerin u. a. mit ihrer guten fachlichen Eignung begründete und damit, dass ein solches Fehlverhalten in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Es hätte ein milderes Mittel gewählt werden müssen, wie beispielsweise die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich. Die 5. Kammer des VG wies die Klage ab. Rechtsgrundlage der Entlassung sei § 23 Abs. 3 BeamtStG. Die Klägerin habe sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung gerade nicht bewährt. Die Annahme, die Klägerin habe wiederholt vorsätzlich gegen bedeutende dienstliche Pflichten verstoßen, verletze keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten dienstliche Kernpflichten verletzt und dadurch das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn nachhaltig gestört. Eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Dienstherrn sei besonders geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern. Der Dienstherr sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten dienstliche Kernpflichten verletzt und damit das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört habe. Die Folgepflicht und die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verpflichteten die Beamtin vielmehr, gegenüber Gefangenen und Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Daran habe sich die Klägerin nicht gehalten und auch die Anstaltsleitung nicht in Kenntnis gesetzt. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, ein milderes Mittel zu wählen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2022, 2611