Im Blickpunkt

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Abbildung 9

Die Bundesregierung hat die Kleine Anfrage der Fraktion CDU/CSU (Drs. 20/3787) zur OECD-Steuerreform (Säule 7) beantwortet. Sie teilt mit, dass bereits mit den Arbeiten an deutschen Umsetzungsvorschriften begonnen wurde, damit die Regelungen für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen, erstmalig angewendet werden können. Betroffen seien in Deutschland ca. 400–500 inländische beherrschte Unternehmensgruppen. Die Frage nach der Kapitalimportneutralität wird mit der Angabe des Mindeststeuersatzniveaus von 15 % beantwortet. Immerhin sollen die Rechnungslegungsstandards der EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuergewinns oder -verlusts als Rechnungslegungsstandard akzeptiert werden, sog. “acceptable accounting standards”. Interessant ist die Antwort auf die Frage, ob Staaten die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 0 % in Betracht ziehen könnten um den steuerlichen Zugriff auf unterbesteuerte Gewinne zu erhalten. Nach Ansicht der Bundesregierung steht es den Staaten des Inclusive Framework on BEPS frei, eine nationale Mindestbesteuerung (“QDMTT – qualified domestic minimum top-up tax”) einzuführen, um die in Bezug auf ihr Steuerhoheitsgebiet anfallende “top-up tax” selbst zu vereinnahmen. Dieser Mechanismus sei als Grundpfeiler im Gesamtsystem angelegt. Aus den internationalen Verhandlungen ergäben sich derzeit keine Anhaltspunkte, dass die Einführung einer nationalen Mindestbesteuerung Staaten dazu veranlassen könnte, ihren nationalen Körperschaftsteuersatz auf null zu reduzieren. Zwischen Säule 1 und Säule 2 sollen Synergieeffekte genutzt werden. Der substanzbasierte Freibetrag, sog. “substance-based carve-out” (5 %) sei ein sachgerechter Indikator für das Vorhandensein von steuerrechtlicher Substanz in einem Steuerhoheitsgebiet. Die Substanzausnahme der internationalen Schifffahrt wird begründet mit steuerlichen Besonderheiten in der Besteuerung für diesen Sektor. Aus der Antwort ergibt sich auch, dass die Bundesregierung die Einführung einer nationalen Mindestbesteuerung prüfe. In Hinblick auf die Neuverhandlung von Doppelbesteuerungsabkommen geht die Bundesregierung davon aus, dass es dafür keine Notwendigkeit geben werde.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2022, 2517