Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie
Am 16.2.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Die Bundesregierung stellt in dem Referentenentwurf klar, dass zu Beginn der laufenden Legislaturperiode die Finanzpolitik der Bundesregierung weiterhin im Zeichen der Bekämpfung der Corona-Pandemie steht. Neben dem prioritären Ziel, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, geht es auch darum, Arbeitsplätze und Unternehmen zu unterstützen und den sozialen Zusammenhalt zu wahren. Zur Stärkung der Konjunktur und zur Stabilisierung der Wirtschaft soll das Steuerrecht als ein wichtiges Instrument dienen. Die Bundesregierung erkennt die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen für eine Vielzahl von Unternehmen, aber auch für Bürgerinnen und Bürger als erhebliche Belastung an. Die wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sollen so gering wie möglich gehalten werden. Dazu sollen Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen weiterhin unterstützt werden. Die wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen, werden im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz gebündelt.
Unternehmen werden beim Kampf gegen die Folgen der Corona-Pandemie zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit konsequenten Maßnahmen unterstützt. Es werden zusätzliche Investitionsanreize unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt. Die herausragende Leistung der Pflegekräfte soll durch einen steuerfreien Corona-Bonus finanziell honoriert werden. Die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen sollen noch einmal verlängert werden. Um Planungssicherheit zu schaffen, gilt dies auch für die Erklärungsfristen für 2021 und 2022. Im Einzelnen geht es um die folgenden Maßnahmen:
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Bis zu einem Betrag von 3000 Euro werden vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise steuerfrei gestellt.
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Bis Ende März 2022 wird die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld verlängert.
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Bis zum 31.12.2022 wird die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale verlängert.
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Die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können weiterhin degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt.
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Bis Ende 2023 wird die erweiterte Verlustverrechnung verlängert. Beim Verlustrücktrag wird für 2022 und 2023 der Höchstbetrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Ab 2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu den früheren Höchstgrenzen (von 1 bzw. 2 Mio. Euro) erfolgen. Zudem soll der Verlustrücktragszeitraum, ohne zeitliche Beschränkung, ab 2022 auf zwei Jahre ausgedehnt und der Verlustrücktrag alsdann in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen.
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Um ein weiteres Jahr werden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, verlängert.
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Für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden die steuerlichen Investitionsfristen analog zu § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
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Um weitere drei Monate wird die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen verlängert. In geringerem Umfang gilt dies anknüpfend auch für die Erklärungsfristen für 2021 und 2022.
Die Maßnahmen sind nicht gänzlich unumstritten. So forderte beispielsweise der DStV, die Abgabefrist für Steuererklärungen 2021 auch bis Ende August 2023 zu verlängern. Zudem war er der Auffassung, dass der Verlustrücktrag in zwei unmittelbar vorangegangene Veranlagungszeiträume zur Krisensicherung nicht ausreichend sei, da Krisenverluste in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden. Insoweit liefe der Rücktrag in vielen Fällen ins Leere und die Stärkung der Unternehmensliquidität bliebe aus (DStV-Stellungnahme S 04/20). Ob diese Kritik am Ende berechtigt ist, bleibt abzuwarten. Hinsichtlich der Fristverlängerung für die Steuererklärungen ist aber eine Kehrtwende des Gesetzgebers festzustellen. Erst am 12.1.2022 sprach sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages gegen eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 aus. Dies wurde immerhin revidiert.
Insgesamt stößt der Referentenentwurf auf positive Resonanz. Die Maßnahmen stellen eine breite Unterstützung für Betroffene der Corona-Krise dar. Die Eignung zur Bewältigung der Krise kann ihnen nicht abgesprochen werden. Die konkrete Wirkung bleibt jedoch abzuwarten.
Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen und Controlling und ist Ressortleiter des Ressorts Steuerrecht des Betriebs-Berater und Schriftleiter Der Steuerberater.
Stahlschmidt, BB 2022, Heft 11, Umschlagteil, I