Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Vor zehn Jahren, am 1.3.2012, trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Mit dem ESUG sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Insolvenzverfahren stärker als bisher auch als “Chance zur Sanierung” verstanden und genutzt wird. Wesentliche Bestandteile des ESUG waren die Stärkung der Gläubigerrechte bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern, die Zulassung von Eingriffen in Gesellschafterrechte im Insolvenzplanverfahren, namentlich durch den sog. Debt-Equity-Swap, und die Stärkung der Eigenverwaltung. Aufgrund der scharfen Kritik an der Reform der Eigenverwaltung wegen konstruktionsbedingter Missbrauchsanfälligkeit reagierte der Gesetzgeber nach durchgeführter Evaluation und passte zum 1.1.2021 die Regelungen zur Eigenverwaltung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) an. Die Zugangsvoraussetzungen wurden verschärft und hierdurch die Möglichkeiten für Unternehmen, eine Insolvenz in Eigenregie durchzuführen, deutlich erschwert. So muss der beim Insolvenzgericht eingereichte Antrag jetzt zwingend eine ausformulierte Eigenverwaltungsplanung enthalten. Dr. Stefan Weniger, Vorstandsmitglied im Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e. V., kommentiert: “Wir haben die detaillierte und transparente Planung schon zuvor in den Grundsätzen des Forums beschrieben und fühlen uns durch die Umsetzung in der Insolvenzordnung bestätigt.” (s. Juve-Newsline vom 3.3.2022). Mit den neuen Antragsvoraussetzungen des § 270a Abs. 1 InsO befasst sich Schoene in diesem Heft auf S. 586 ff. und richtet dabei den Fokus auf die Eigenverwaltungsplanung.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 577