Im Blickpunkt

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Abbildung 14

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte eine Klage abgewiesen (16.3.2021 – 8 Sa 206/20), mit der die Klägerin für ein als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums zu absolvierendes Pflichtpraktikum die Gewährung des gesetzlichen Mindestlohns beanspruchte. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte nun ebenfalls keinen Erfolg. Das BAG entschied (19.1.2022 – 5 AZR 217/21) laut Pressemitteilung Nr. 1/22, dass Absolventen von hochschulrechtlich vorgeschriebenen Pflichtpraktika keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Die Klägerin, welche sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin beworben hatte und ein nach der Studienordnung erforderliches sechsmonatiges Praktikum in einem Krankenhaus absolvierte, machte mit ihrer Klage, unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG), eine Vergütung in Höhe von insgesamt 10 269,85 Euro brutto für geleistete Arbeit geltend. Sie argumentierte, dass ein solches Vorpraktikum kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG sei. Aus diesem Grund greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht. Laut BAG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass das Krankenhaus nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i.V. m. § 22 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 MiLoG verpflichtet sei. Die Klägerin unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Das entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der eindeutig aus der Gesetzesbegründung hervorgehe. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, da die Universität staatlich anerkannt ist. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und es bestehe kein Anspruch auf Mindestlohn.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

BB 2022, 243