Die Antikorruptions-RL: Brüssel hat die Skizze angefertigt – Berlin muss das Werk vollenden

Die Antikorruptions-RL: Brüssel hat die Skizze angefertigt – Berlin muss das Werk vollenden

Abbildung 1

Neuaufstellung der Verbandssanktionierung zwischen der Peitsche drakonischer Sanktionshöhen und dem Zuckerbrot von Anreizmodellen zu wirksamen, ethikgestützten Compliance-Lösungen.

Am 11.5.2026 ist die RL (EU) 2026/1021 zur Korruptionsbekämpfung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, die als bisher wichtigster Meilenstein in die Geschichte der Compliance-Entwicklung eingehen kann. Denn mit der Direktive verpflichtet die EU die Mitgliedstaaten nicht nur zur Harmonisierung der Korruptionsdelikte, sondern auch zur Reform der Verbandssanktionierung – ein Thema, bei dem Deutschland rechtsdogmatisch “Schnappatmung” bekommt und politisch seit Jahren nicht die sprichwörtliche Kurve kriegt.

Eins muss vorab gesagt werden: An Mut und Konsequenz fehlt es der EU nicht. Beachtet man solche Compliance-Bereiche wie Whistleblowing, Anti-Trust, ESG, CSR, die AML- und Sanktions-Pakete oder die KI-Regelungen, so hat sie sich durchaus den Titel eines “Compliance-Supergesetzgebers” verdient. Sie bringt nämlich die Mitgliedstaaten dort in Handlungszwang, wo sie keinen Handlungsbedarf sahen oder sich in Sackgassen befanden. Und genau das passiert jetzt im Hinblick auf die Unternehmenssanktionierung: Mit der Direktive legt die Kommission neue Maßstäbe für Verantwortlichkeit von Verbänden, Sanktionshöhen und Zumessungsregeln fest. Nun aber zur Einordnung:

Was die Verantwortlichkeit von Verbänden angeht, so werden zwei Haftungsszenarien erwähnt: Zum einen, wenn ein Korruptionsdelikt zugunsten der juristischen Person durch ihre Leitungsperson aufgrund der ihr zustehenden Befugnis begangen wird. Zum anderen sollten Verbände auch dann haften, wenn die Straftat durch eine der Leitungsperson unterstellten Person infolge mangelnder Überwachung oder Kontrolle begangen wird. Ist ein Tatbestand erfüllt, so gibt die EU ein umzusetzendes System von – insoweit umgekehrt – Peitsche und Zuckerbrot vor, um Verbände in die richtige Bahn zu bringen.

Es geht los mit der Peitsche, mit der das alte Sprichwort “if you think compliance is expensive, try non-compliance” wiederbelebt wird: Für die im privaten Sektor einschlägigen Delikte werden entweder 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder 40 000 000 € angesetzt, bei einigen anderen Delikten gehen die Zahlen jeweils auf 3 % oder 24 000 000 € herunter. Die Brüsseler Beamten betonten dabei, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wirken sollen. Allein schon der Knall der Peitsche dürfte die noch Unentschlossenen in den Chefetagen motivieren, effektive Compliance-Management-Systeme (CMS) aufzubauen.

Direkt neben der Peitsche hängt das Zuckerbrot in Form eines Compliance-Anreizmodells, das hierzulande durch den BGH (9.5.2017 – 1 StR 265/16, BB 2017, 1931 Ls.) anerkannt, jedoch nicht kodifiziert ist. Das Modell ist zu begrüßen, jedoch zeigt die Richtlinie ausgerechnet an dieser Stelle ihre Schwäche. Was genau ins Zuckerbrot gehört, ließ der EU-Regelgeber nämlich offen. Wer in der Direktive nach einem Katalog von CMS-Elementen sucht, wird stattdessen eine vage und eher laienhaft angefertigte Skizze vorfinden. Mit ein wenig Fleiß lassen sich aber zumindest einige Konturen des anzufertigenden Bildes finden.

Jedenfalls darf es sich nicht um CMS zu “kosmetischen Zwecken”, also um eine bloße “Augenwischerei” handeln. Auf Basis des hier wohl gemeinten Grundsatzes der Effektivität werden die Compliance-Bemühungen dahingehend spezifiziert, dass Unternehmen vor oder nach der Begehung der Tat “Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme” eingeführt haben müssen. Gesetzgeberische Exzellenz in der Formulierung ist es auch hier nicht, gemeint dürfte aber ein auf ethischen Grundsätzen gestütztes CMS sein, was uns direkt zum naheliegenden Integrity-Ansatz führen dürfte. Dies könnte auch die Erkenntnis der EU-Beamten bekräftigen, wonach Mängel an Integrität gar als Korruptionsquelle gelten und Korruptionsbekämpfung sich an Integritätsansätzen orientieren soll. Die Richtung stimmt und passt zum modernen Integrity-Ansatz. Umsetzungstechnisch wird aber ausgerechnet an der Stelle Spielraum eröffnet, an der zugunsten der Rechtssicherheit auf dem Gemeinsamen Binnenmarkt ein klarer und einheitlicher Katalog mehr als geboten wäre. Auch ein Verweis auf die ISO 37001 wäre smart gewesen, zumal der Antikorruptionsstandard derzeit als eine EN-Norm übernommen wird.

Wie geht es nun weiter? Berlin wird die Skizze aus Brüssel wohl nicht gefallen. Kurz zur Erinnerung: Im Koalitionsvertrag 2018 stand ein klarer Plan, der mit dem VerSanG-E mutig umgesetzt und dann aber beerdigt wurde. In der 20. Legislaturperiode passierte in der Hinsicht gar nichts. Der aktuelle Koalitionsvertrag schweigt in der Sache, obwohl 2025 der RL-Entwurf bereits seit zwei Jahren auf dem Tisch lag. Neben der politischen kommt jetzt auch eine dogmatische Herausforderung hinzu. Denn den VerSanG-E abzustauben, wird ebenso wenig reichen, wie die derzeit angelaufene OWiG-Novelle, mit der die Umweltstrafrechts-RL verspätet umgesetzt wird. Als erster Schritt in die richtige Richtung ist dies ausdrücklich zu begrüßen, doch fordert die EU die Mitgliedstaaten nun zur präzisen Gestaltung der Sanktionen für Verbände in Einklang mit anderen strafrechtlichen Instrumenten der EU auf. Dabei müssen zunächst hierzulande bestehende und über diverse Gesetze zerstreute Anforderungen, für die das HinSchG und das LkSG exemplarisch stehen, harmonisiert und in einem kompakten “Compliance-Gesetz” zusammengeführt werden. Rechtsdogmatisch und -historisch ist Deutschland für diesen lange überfälligen Schritt gut aufgestellt und die Compliance-Community hat ihn verdient. Die Uhr tickt, denn bis zum 1.6.2028 muss das durch die EU skizzierte Werk der neuen Unternehmenssanktionierung, begleitet durch eine transparente Debatte, in den Mitgliedstaaten vollendet werden.

Prof. Dr. Bartosz
Makowicz
, Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Leiter des Masterstudiengangs “Compliance & Integrity Management” sowie des DIN-Normenausschusses “Governance & Compliance-Management”.

Makowicz, BB 2026, Heft 31-32, Umschlagteil, I