1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, sofern dieses Regelwerk
- von dem Verband, der insoweit als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung handelt, erlassen wurde und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen,
- nicht als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, und
- ein oder mehrere dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, und in einem angemessenen Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels oder dieser Ziele steht, was bedingt, dass es erstens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, zweitens nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, sich das Ziel oder die Ziele also mit einer weniger einschränkenden Maßnahme nicht ebenso wirksam erreichen ließen, und drittens keine Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, die außer Verhältnis zu dem Gemeinwohlinteresse stehen, das mit der Erreichung des legitimen Ziels oder der legitimen Ziele verbunden ist, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs.
2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.
EuGH, Urteil vom 9.7.2026 – C-428/23
(Tenor)

