Im Blickpunkt
Die Europäische Kommission hat gemäß ihrer PM vom 4.6.2026 beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)4006) einzuleiten, weil das Land gegen die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Abkommen) verstoße. Die Kommission sei der Auffassung, dass der deutsche Investitionsabzugsbetrag grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benachteilige und die Möglichkeiten von Unternehmen, im gesamten Binnenmarkt tätig zu sein, widerrechtlich einschränke. Gemäß § 7g EStG könnten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen. Dies gelte jedoch nur, wenn diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt würden. Werde das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Land übertragen, so werde die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen. Dies benachteilige Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder Tätigkeiten in das Ausland verlegen, auch wenn ihr Welteinkommen weiterhin der Steuer in Deutschland unterliege. Die automatische Rückgängigmachung der Steuervergünstigung bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Ausland treffe KMU unverhältnismäßig stark, da diese oft nicht über die Ressourcen verfügten, um komplexe grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen zu bewältigen. Dies wirke sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik vor allem in Sektoren aus, die auf mobile Wirtschaftsgüter oder internationale Lieferketten angewiesen seien. Die Kommission komme in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass diese Vorschriften Unternehmen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abhalten könnten und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Außerdem verstießen die deutschen Vorschriften gegen das EWR-Abkommen, mit dem die Grundfreiheiten auf die EWR-Mitgliedstaaten ausgeweitet würden. Die Kommission übermittele daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit habe, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls könne die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BB 2026, 1449
