Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Bekanntermaßen fallen die direkten Steuern nicht in den Kompetenzbereich der EU. Die direkten Steuern sind innerhalb der EU nicht harmonisiert. Umso verwunderlicher ist, mit welcher Selbstverständlichkeit die EU-Kommission in den Kompetenzbereich der direkten Steuern der Nationalstaaten, hier Deutschland, eingreift, bzw. versucht, einzugreifen. Im Zuge der Diskussion um das “Verbrenneraus” hat die Kommission am 16.12.2025 auf einer Pressekonferenz ihre Vorschläge vorgestellt. Die Vorschläge beinhalten auch eine Regelung für “saubere Unternehmensflotten”. Danach sollen die EU-Mitgliedstaaten ab 2030 verpflichtet werden, nationale Vorgaben für die Umstellung von Dienstflotten von Verbrennern auf E-Autos einzuführen. Für Deutschland könnte dies bedeuten, dass 2030 54 % der neu zugelassenen Dienstwagen emissionsfrei sein müssen, 2035 schon 95 %. Dies soll über steuerliche Anreize erreicht werden. Das sog. “Dienstwagenprivileg” soll aus Sicht der EU-Kommission dann nur noch für bestimmte Fahrzeugklassen gelten, im Ergebnis nur noch für E-Autos. Ein klarer Eingriff in die Kompetenz der Nationalstaaten. Dies scheint auch die Bundesregierung so zu sehen, wie aus einer Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 6.1.2026 (Drs. 21/3520) auf die Frage des Abgeordneten Sascha Müller (Bündnis 90/Die Grünen) gefolgert werden kann. In dieser heißt es, dass Aufgabe der Grundnorm bei der Dienstwagenbesteuerung (1 %-Regelung) nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und § 8 Abs. 2 (EStG) die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz sei. Der Vorteil aus der privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – eines sog. Dienstwagens – erhöht als Entnahme den steuerpflichtigen Gewinn bzw. gehört als Sachbezug zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Die typisierte Ermittlung des Vorteils nach der Grundnorm der 1 %-Regelung stelle danach eine sachgerechte Bewertungsmethode dar. Die steuerliche Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei der sog. “Dienstwagenbesteuerung” in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und 5 und S. 3 Nr. 3 und 5 und § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG sei befristet auf Anschaffungen vor dem 1.1.2031. Ob und inwieweit Änderungsbedarf an der Regelung bestünde, werde regelmäßig geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung werden auch die Entwicklungen auf EU-Ebene einbezogen. Die Bundesregierung setzt sich für Technologieoffenheit ein. Die Antwort lässt die Hoffnung zu, dass die 1 %-Regelung als das gesehen wird, was sie ist, nämlich eine typisierte Ermittlung des geldwerten Vorteils und kein Privileg!

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 213