Im Blickpunkt

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Abbildung 7

Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hat diesem empfohlen, den Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG einzuberufen und zu verlangen, das sog. Wachstumschancengesetz neu zu verhandeln (BR-Drs. 588/1/23 vom 21.11.2023). Der Wirtschaftsausschuss führt aus, dass Art. 13 Nr. 13 (§§ 138l, 138m, 138n AO) gestrichen werden sollte. Anerkannt wird das Wachstumschancengesetz als ein erster Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Deutschland. Allerdings sei Art. 13 Nr. 13 (Einfügung neuer §§ 138l bis 138n in die Abgabenordnung) zu streichen. Nach den neuen §§ 138l bis 138n AO soll eine neue Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen geregelt werden. Mit deutlichen Worten werden diese Paragrafen rundherum abgelehnt. Erfahrungen mit der bereits bestehenden Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeigten, dass sie sowohl bei Unternehmen, Steuerberatern und anderen Intermediären als auch bei der Finanzverwaltung erheblichen bürokratischen Aufwand verursachten. Sie bringen jedoch keinen nennenswerten Nutzen in Form eines Erkenntnisgewinns über unerwünschte Steuergestaltungen. Insoweit sei zu erwarten, dass das Missverhältnis von Aufwand und Ertrag bei der Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen noch deutlich größer ausfalle, als bei der bereits bestehenden Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Der mit der neuen Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen verbundene bürokratische Aufwand stünde zudem in eklatantem Widerspruch zu dem Ziel des Wachstumschancengesetzes, die Unternehmensbesteuerung in Deutschland zu vereinfachen und Steuerbürokratie abzubauen. Dieser Empfehlung ist der BR in seiner Sitzung am 24.11.2023 gefolgt und hat das Wachstumschancengesetz an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Zudem bemängelt der BR, dass die umfangreichen Änderungsvorschläge im Gesetzgebungsverfahren keinen Eingang gefunden haben.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2023, 2837