Im Blickpunkt

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Abbildung 23

Die generell erteilte Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zur Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft ist grundsätzlich ausreichend. Das entschied das LAG Düsseldorf gemäß PM 18/23 vom 19.5.2023 (Urteil vom 19.5.2023 – 7 Sa 770/22). Geklagt hatte eine Lehrkraft, welche zunächst vom 7.9.2015 bis zum 2.12.2015 als Lehrkraft bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt war. Es erfolgten ab dem 30.11.2020 mehrere Arbeitsverträge als Lehrer an einer Gesamtschule, wobei der erste Vertrag bis zum 24.3.2021 befristet war. Es folgten befristete Verlängerungen bis zum 17.8.2021 und bis zum 9.11.2022. Zuletzt wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger am 10.1.2022 bis zum 24.4.2022 verlängert. Als Grund für diese Befristung war angegeben, “konkreter Vertretungsbedarf wegen Erkrankung” einer namentlich genannten Lehrerin. Zu dieser Befristung beteiligte die zuständige Abteilung der Bezirksregierung den Personalrat. Eine konkrete und auf diese Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte nicht. Das zuständige Dezernat der Bezirksregierung berief sich auf eine mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen geschlossene Vereinbarung, die u. a. eine generelle Zustimmungserklärung enthielt. Die 7. Kammer des LAG wies die Entfristungsklage, wie bereits das ArbG Duisburg, ab. Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch bestünden angesichts von Dauer und Anzahl der Befristungen nicht. Der Personalrat wurde nach dem LAG ordnungsgemäß beteiligt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt worden. Grundlage der generellen Zustimmungserklärung ist § 18 Abs. 6 LGG NRW. Die Vorschrift sehe Verfahrensvereinbarungen vor, wobei eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion ausdrücklich genannt ist. Alleine der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet wurde, steht der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen. Das LAG hat die Revision zugelassen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2023, 1267