Im Blickpunkt

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Abbildung 3

Die Bundesregierung hat am 5.4.2023 die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das sog. Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz, beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegt und im Austausch mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) erarbeitet (vgl. PM BMWK/BMJ vom 5.4.2023). Er entwickele das geltende Wettbewerbsrecht fort und erweitere die Befugnisse des Bundeskartellamtes (BKartA). Ziel der Novelle sei es, dass Störungen des Wettbewerbs im Sinne der Verbraucher besser abgestellt werden können. Dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegenstehe, etwa weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, sollen die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts geschärft werden. Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck hierzu: “Angesichts der aktuellen Krisen müssen wir die großen Stärken des Wettbewerbs konsequenter nutzen. Wettbewerb ist das beste Mittel, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor ungerechtfertigten Preissteigerungen zu schützen. Und Wettbewerb sorgt für Innovation. Wir brauchen Innovationswettbewerb, um Wachstum und Transformation unserer Wirtschaft zu beschleunigen. Und dazu zählt auch das Wettbewerbsprinzip auf den Märkten aktiv durchzusetzen. Daher stärken wir mit der Novelle die Befugnisse des Kartellamts, damit Verbraucherinnen und Verbraucher bessere Qualität zu besseren Preisen erhalten. Die heute im Kabinett verabschiedete Novelle ist eine der größten Reformen des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte.” Der verabschiedete Gesetzentwurf ziele auf eine umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips: Erstens sei ein neues Eingriffsinstrument vorgesehen, mit dem das BKartA im Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen des Wettbewerbs abstellen kann. Zweitens werde im Fall von Kartellrechtsverstößen die Abschöpfung der daraus entstandenen Vorteile für das Kartellamt deutlich erleichtert. Drittens schaffe der Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das BKartA die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) unterstützen kann.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2023, 833