Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zum einheitlichen Rechtsrahmen für den fairen Zugang und die Nutzung von Daten (Data Act) veröffentlicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich nun in einer Stellungnahme dazu geäußert (s. Newsletter BRAK/Nachrichten aus Brüssel Nr. 10/2022 vom 27.5.2022). Sie bewertet den Vorschlag der Kommission als ambitioniert. Aufgrund seines weiten Anwendungsbereichs könnten Schwierigkeiten auf viele Verpflichtete zukommen, wovon nicht zuletzt auch die Anwaltschaft betroffen wäre. Die Stellungnahme enthält daher konkrete Änderungsvorschläge: Es wird empfohlen, die Formulierung der Definition der Dateninhaber einzuschränken. Zudem müsse eine Bereichsausnahme zum Schutze des Mandatsgeheimnisses, sowohl Anwältinnen und Anwälte als auch die Kammern betreffend, aufgenommen werden. Darüber hinaus müsse die Aufsicht über die Anwendung der Verordnung im anwaltlichen Bereich der Selbstverwaltung vorbehalten werden. Schließlich müsse das Verhältnis zum bestehenden Datenschutzregime geklärt werden. Heinzke kommt in BB 18/2022, “Die Erste Seite”, zu dem Fazit, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen auf ein leicht anwendbares Mindestmaß beschränkt bleiben sollten, um nicht zum Bumerang zu werden.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2022, 1281