Im Blickpunkt

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Abbildung 6

Es scheint, als habe der BFH das Kapitel “Erstattung von nicht gezahlter Kapitalertragsteuer” endgültig abgeschlossen. Mit Urteil vom 2.2.2022 – I R 22/20 hat er zum Thema Cum-Ex-Geschäfte, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien entschieden. Dabei hat er dem “Geschäftskonzept” durch die wirtschaftliche Zuordnung von Aktien eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus zweifach oder gar mehrfach angerechnet bzw. ausgezahlt, eine Abfuhr erteilt, wie schon die Vorinstanz das FG Köln mit Urteil vom 19.7.2019 – 2 K 2672/17. In der Urteilsbegründung führte der Finanzgerichtspräsident Benno Scharpenberg aus: “Wer vom Staat Geld für eine Steuer zurückhaben will, muss den Nachweis erbringen, dass er diese Steuer zuvor abgeführt hat.” Der BFH drückt dies so aus, dass nur dann ein Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer besteht, wenn nach Maßgabe der nationalen Steuervorschriften zuvor die Kapitalerträge in eigener Gläubigerschaft entstanden sind, die Abzugsteuer einbehalten und abgeführt wurde. In der Pressemitteilung weist der BFH zudem darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in einer ähnlichen Fallgestaltung eine strafbare Steuerhinterziehung gesehen habe. Damit dürften den Beteiligten an diesem Geschäftsmodell unruhige Zeiten bevorstehen.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2022, 661