Im Blickpunkt

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Abbildung 16

Ein besonderes Augenmerk lag bereits vor dem Jahreswechsel auf der in Deutschland noch nicht erfolgten Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Whistleblowern. Die EU-Mitgliedstaaten waren gehalten, die am 16.12.2019 in Kraft getretene Richtlinie bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Nach der Richtlinie sollen insbesondere Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet werden, zuverlässig funktionierende Meldekanäle einzurichten und vor allem Schutzvorkehrungen zu schaffen, um besonders Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen. Bekanntlich hatte Deutschland in der letzten Legislaturperiode ein Hinweisgeberschutzgesetz geplant, die Koalitionspartner sich jedoch nicht auf eine solches Gesetz verständigen können. Auch die neue Regierung bekennt sich gemäß dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP (dort Seite 111) dazu, dass Deutschland ein eigenständiges Whistleblowing-Gesetz erhalten wird. In dem Vertrag heißt es: “Wir setzen die EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel um. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. . .” Solange das angekündigte Gesetz noch nicht verabschiedet ist, erscheint fraglich, ob sich Hinweisgeber nicht unmittelbar auf einen Schutz durch die EU-Richtlinie berufen können. Arbeitgeber scheinen jedenfalls gut beraten, die bei ihnen geltenden Verhaltensrichtlinien und Meldesysteme vorsorglich schon jetzt so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der EU-Richtlinie gerecht werden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

BB 2022, 51