Kein Stiftungsrecht ohne Stiftungsaufsicht

Durch das zum 1.7.2023 in Kraft getretene Bundesstiftungsrecht ist das Recht der rechtsfähigen Stiftung vereinheitlicht und abschließend in die §§ 80 ff. BGB überführt worden. Die 16 Landesstiftungsgesetze sind damit praktisch zu bloßen Zuständigkeits- und Aufsichtsgesetzen “degradiert” worden. Die Bundesländer dürfen also nur noch die Eingriffsinstrumente der staatlichen Stiftungsaufsicht gestalten und die für sie zuständigen Behörden festlegen. …

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