Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität – ein Paukenschlag!

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität – ein Paukenschlag!

Abbildung 1

Steuerhinterziehung Einstufung als Verbrechen – ein Irrweg!

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig stellten am Freitag, den 17.7.2026, ihren Aktionsplan gegen Steuerkriminalität vor. Die geplanten Änderungen verschieben das Steuerstrafrecht dogmatisch deutlich in Richtung eines “Schwerstkriminalitätsrechts”, indem Steuerhinterziehung zum Verbrechen mit Mindeststrafe erklärt und die strafbefreiende Selbstanzeige im Kern aufgegeben wird. Zugleich werden verfahrensrechtliche Privilegierungen schwerer Steuerdelikte zurückgenommen und der Zugang zu Einstellungen und Strafbefehlen erheblich verengt.

Dogmatischer Kern ist die Einstufung der Steuerhinterziehung als Verbrechenstatbestand. Nach aktueller Rechtslage ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO ein Vergehen mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren, ohne dass der Tatbestand als Verbrechen qualifiziert wäre. Die Einstufung als Verbrechen bedeutet systematisch: Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, Wegfall klassischer Bagatell- und Opportunitätsspielräume und eine Einordnung in den Bereich der Schwerstkriminalität (vergleichbar etwa mit schweren Vermögens- oder Korruptionsdelikten).

Dogmatisch hat dies auf mehreren Ebenen Folgen: Zunächst verschiebt sich die Bewertung der geschützten Rechtsgüter – das fiskalische Interesse an vollständiger und rechtzeitiger Steuererhebung wird faktisch auf das Niveau zentraler kollektiver Rechtsgüter gehoben. Mit der Einstufung als Verbrechen sind strafprozessuale Instrumente, wie z. B. Telefonüberwachung, Durchsuchung, und verdeckte Ermittlungen häufiger eröffnet, sodass der Aktionsplan materielles und prozessuales Recht zugleich “nach oben” skaliert. Ob die Gleichsetzung komplexer Steuerhinterziehung mit klassischen Verbrechen dem Schuldprinzip genügt, wird eine der kritischen Fragen sein, die diskutiert werden müssen. Problematisch ist vor allem, dass bei wirtschaftstypischem Fehlverhalten “nur hohe Beträge” zur Überkriminalisierung führen können.

Am schwersten wiegt jedoch die Abschaffung der Selbstanzeige. Die dogmatisch bislang für einen Spezialmechanismus der tätigen Reue im Steuerstrafrecht, der – bei vollständiger und rechtzeitiger Nachmeldung, Zahlung von Steuern und Nebenleistung – die Strafbarkeit entfallen ließ, könnte demnach bald Geschichte sein. Dies führte zur Aufgabe eines Kernelementes des steuerstrafrechtlichen Sonderwegs und näherte die Steuerhinterziehung stärker an das allgemeine Strafrecht an, indem tätige Reue typischerweise lediglich strafmildernd, nicht strafaufhebend wirkt. Die heutige, sicherlich fiskalisch motivierte Logik, möglichst viele Fälle durch Straffreiheit und Nachzahlung zu legalisieren, wäre obsolet. So reduziert sich die Selbstanzeige zu einem (bloß) strafmildernden Umstand, deren genaue Ausgestaltung (gesetzliche Milderungsgründe, Ermessensbindung, Obergrenzen) noch rechtspolitisch zu bestimmen ist. Völlig neue Fragestellungen sind die Folge, wie z. B. die nach der Verhältnismäßigkeit. Wenn die Verbrechenseinstufung zugleich den Strafrahmen deutlich ausweitet, kann eine nur fakultativ strafmildernde Selbstanzeige dazu führen, dass die Bereitschaft zur Nacherklärung sinkt und fiskalische Mehreinnahmen aus Selbstanzeigen zurückgehen.

Die Qualifikation als Verbrechen und die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige haben aber auch unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen. Die Erledigung von Steuerstrafverfahren nach § 153 StPO, Einstellung wegen Geringfügigkeit, wäre ebenso wenig nicht mehr möglich wie die für die Rechtspraxis noch häufiger anzutreffende Einstellung nach § 153a StPO. Abgesehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen. Beide Vorschriften setzen ein Vergehen voraus. Auch ein Strafbefehlsverfahren kommt bei Verbrechen grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht, sodass das Verfahren typischerweise zur Hauptverhandlung “durchentschieden” werden muss. Dies ist nach der Erklärung von Bundesjustizministerin Dr. Hubig ausdrücklich politischer Wille! Die Verfahren sollen zur Anklage kommen.

Die vorgesehene Vervierfachung möglicher Unternehmensgeldsanktionen und das öffentliche Register für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen verschieben das Steuerstrafrecht zugleich in Richtung eines “Corporate Crime”-Regimes mit starkem Reputationsdruck. Auch dogmatisch stellen sich in diesem Zusammenhang neue Fragen. Wie wird das Verhältnis von individuellen Steuerstraftaten und unternehmensbezogener Verantwortlichkeit (Verbands- bzw. Unternehmensgeldbuße) austariert? Wie sieht es mit Doppelbestrafung, Zurechnung und der Verhältnismäßigkeit des Pranger-Effekts aus?

Die Institutssystematik der §§ 73 ff. StGB, der Ausbau der Vermögensabschöpfung und die erleichterte Sicherstellung “Vermögens verdächtiger unbekannter Herkunft” sollen konsequenter genutzt werden. Wie wird der Gesetzgeber “verdächtige Herkunft” definieren? Wie wird gewährleistet, dass bloß vermutungsbasierte Vermögensabschöpfung ohne hinreichend gesicherten Tatnachweis unterbleibt?

Die gemeinsame Pressekonferenz weist den politischen Weg: Steuer- und Finanzkriminalität soll aus dem “Sonderstrafrecht mit fiskalischem Einschlag” in den Bereich der schwersten Kriminalität überführt werden, mit entsprechendem Instrumentarium und Strafdrohungen. Die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige und die Verbrechenseinstufung stehen für eine Abkehr vom bisherigen Kompromiss zwischen fiskalischer Effizienz (Selbstanzeige, Einstellungen, Strafbefehl) und strafrechtlicher Schärfe.

Das Gesetzgebungsverfahren darf jedenfalls mit Spannung erwartet werden!

Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen, Controlling und Compliance und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater.

Stahlschmidt, BB 2026, Heft 33, Umschlagteil, I