Im Blickpunkt

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Abbildung 15

Das ArbG München hat am 20.5.2026 in einem Rechtsstreit entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern (Urteil vom 20.5.2026 – 4 Ca 15395/25, nrkr., PM vom 21.5.2026). Seit August 2024 fährt aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr eine mit bundeswehrtypischen Farben beklebte Trambahn durch München. Das ArbG München musste entscheiden, ob sich ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Trambahnfahrer aus Gewissensgründen weigern kann, diese Trambahn zu fahren. Der Kläger war in rund 1 3/4 Jahren nur einmal zum Fahren der streitgegenständlichen Tram eingeteilt. Er erhielt im Zusammenhang mit seiner Weigerung, die Tram zu fahren, eine Ermahnung, gegen die er Klage erhob. Die beklagte Verkehrsgesellschaft beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, die Tram mit der Bundeswehr-Werbung zu fahren. Nachdem die Parteien sich hinsichtlich der Ermahnung mittels Teilvergleich einigten, war durch das ArbG noch über die Widerklage zu entscheiden. Die Erstellung der Dienstpläne erfolge durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (vgl. § 106 S. 1 GewO). Die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 106 S. 1 GewO gebiete es jedoch, die kollidierenden Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einerseits (Gewissensfreiheit, Art. 4 GG) mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, grundrechtskonform auszugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 24.2.2011 – 2 AZR 636/09, BAGE 137, 164– 177, Rn. 23). Im Streitfall hat sich der Trambahnfahrer darauf berufen, dass er als Pazifist das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es für ihn aus Gewissensgründen unmöglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren. Die Beklagte berief sich darauf, dass es organisatorisch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde. Außerdem könnten sich dann auch andere Mitarbeiter auf etwaige Gewissenskonflikte berufen und die Beklagte wäre zur Gleichbehandlung verpflichtet. Das ArbG hat der Widerklage stattgegeben. Der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers sei nicht höher zu bewerten, als die Einschränkung der Beklagten durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand und müsse daher zurücktreten.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

BB 2026, 1329