Die “Regulatory Technical Standards” – ein Beitrag zum Bürokratieabbau?
Bürokratieabbau? Mit der Vorlage der “RTS” Chance vertan!
Bürokratieabbau politisch ein Konsensthema, in der Umsetzung eher ein Konfliktthema. Aktuell wird er vor allem mit Wettbewerbsfähigkeit, Staatsmodernisierung und Verwaltungsdigitalisierung begründet. Die Bundesregierung spricht von “Bürokratierückbau” und will neue Belastungen früher verhindern sowie Unternehmen spürbar entlasten.
In dieses Bild will der von der europäischen Anti-Geldwäschebehörde AMLA vorgelegte Entwurf der “Regulatory Technical Standards” (RTS) zu den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten (“Customer Due Diligence” – CDD), konkretisiert durch Art. 28 Abs. 1 der neuen EU-Geldwäscheverordnung (AMLR), nicht passen. Ziel der Standards ist die Schaffung eines unionsweit einheitlichen, unmittelbar geltenden Regelwerks für sämtliche Verpflichtete des Finanz- und Nichtfinanzsektors. Die AMLA verfolgt damit insbesondere die Harmonisierung bislang unterschiedlich ausgelegter nationaler Vorgaben, die Stärkung des risikobasierten Ansatzes sowie die Verbesserung der Rechtssicherheit und praktischen Umsetzbarkeit. Der RTS-Entwurf baut auf früheren Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf, wurde aber von AMLA inhaltlich weiterentwickelt und stärker auf eine sektorübergreifende Anwendung ausgerichtet. Die Standards sollen künftig für Kreditinstitute, Zahlungsdienstleister, Kryptodienstleister, Versicherungen, Immobilienakteure, Rechtsanwälte, Steuerberater, Glücksspielanbieter, Luxusgüterhändler, Fußballvereine und weitere Verpflichtete gleichermaßen gelten. AMLA betont dabei ausdrücklich die Prinzipien der Proportionalität, technologischen Neutralität, Risikosensitivität und Harmonisierung.
Vor allem durch die Einbeziehung von Steuerberatern und Rechtsanwälten droht diesen eine Überregulierung. Diese sind durch die bereits bestehenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz ausreichend mit bürokratischem Aufwand versorgt. Dieser Aufwand wird durch den Entwurf deutlich steigen.
Kernbestandteil des RTS-Entwurfs ist die detaillierte Konkretisierung der allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten. Während die AMLR selbst bereits unmittelbar geltende Grundpflichten enthält, legt der RTS nun fest, welche Informationen konkret einzuholen, welche Dokumente zulässig und welche Prüfhandlungen mindestens erforderlich sind. Die bisherigen Spielräume der Mitgliedstaaten werden dadurch erheblich reduziert.
Im Bereich der allgemeinen Sorgfaltspflichten verlangt der Entwurf eine wesentlich granularere Identifizierung natürlicher und juristischer Personen. Verpflichtete müssen nicht nur Identitätsdaten erheben, sondern zusätzlich die Herkunft, Konsistenz und Verlässlichkeit der verwendeten Informationen dokumentieren. Die bloße Erhebung standardisierter Stammdaten genügt nicht mehr. Vielmehr fordert AMLA eine nachvollziehbare Risiko- und Plausibilitätsprüfung der Angaben des Kunden. Dies betrifft insbesondere Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, wirtschaftliche Tätigkeit, steuerliche Zuordnung und gegebenenfalls die Struktur der Eigentums- und Kontrollverhältnisse.
Für juristische Personen und sonstige Rechtsträger konkretisiert der RTS die Anforderungen an die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter. Verpflichtete müssen nicht nur Eigentumsquoten feststellen, sondern auch Kontrollmechanismen, Vetorechte, Stimmrechtsbindungen und faktische Einflussmöglichkeiten analysieren. Der Entwurf betont, dass formale Registereinträge allein regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr soll eine eigenständige Prüfung erfolgen, ob die registerrechtlichen Angaben plausibel, aktuell und vollständig sind. Dies führt faktisch zu höheren Prüfungs- und Dokumentationspflichten im Bereich der UBO-Ermittlung (“Ultimate Beneficial Owner”).
Besondere Bedeutung misst AMLA der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung bei. Der RTS konkretisiert die Pflicht zur kontinuierlichen Aktualisierung von Kundendaten und Risikoprofilen. Verpflichtete müssen Monitoring-Mechanismen etablieren, die sicherstellen, dass ungewöhnliche oder risikorelevante Veränderungen zeitnah erkannt werden. Dazu gehören insbesondere Änderungen der Eigentümerstruktur, ungewöhnliche Transaktionsmuster, Veränderungen der wirtschaftlichen Tätigkeit oder Auffälligkeiten bei Mittelherkunft und Zahlungsströmen. Die Frequenz der Überprüfung soll sich am individuellen Risiko orientieren. Hochrisikokunden müssen daher wesentlich häufiger überprüft werden als Kunden mit niedrigem Risiko.
Die Ausweitung der Pflichten hat den DStV auf den Plan gerufen. Er kritisiert die deutliche Mehrbelastung für den Berufsstand und findet, dass ein entsprechender zusätzlicher geldwäschepräventiver Mehrwert aus Sicht der Praxis nicht erkennbar ist. Bei der Identifizierung natürlicher und juristischer Personen sollte es dabeibleiben, dass die Anforderungen nicht über das nationale GwG hinausgehen. Dieses stellt bereits heute einen ausreichenden geldwäschepräventiven Standard dar. Klargestellt werden sollte, dass bei der Identifizierung natürlicher Personen Angaben, wie die in § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG vorgesehenen, ausreichend sind, namentlich Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Der Nutzen von der Erfassung weitergehender Spezifizierungen wie die Erhebung sämtlicher auf dem Identitätsdokument aufgeführten Namen, sollte demgegenüber nicht verlangt werden. Nicht nachzuvollziehen sei, dass bei juristischen Personen Registerdaten nicht ausreichend seien.
Versprach die EU-Kommission nicht weniger Bürokratie und einfachere Vorschriften für Unternehmen? Der von der AMLA vorgelegte Entwurf der “Regulatory Technical Standards” ist das genaue Gegenteil für den Berufsstand. Es bleibt zu hoffen, dass noch Anpassungen erfolgen.
Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen, Controlling und Compliance und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater.
Stahlschmidt, BB 2026, Heft 23, Umschlagteil, I
