Im Blickpunkt
Die Aufarbeitung der sog. Cum-Ex-Geschäfte ist um eine Facette reicher. Der BGH hat mit Urteil vom 18.3.2026 – 1 StR 97/25 entschieden, dass die Einziehung von Tatlohn aus sog. Cum-Ex-Geschäften in Höhe von 40 Mio. Euro gegen den früheren Chef der Warburg Bank erneut geprüft werden muss. Dem Angeklagten war unter anderem vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der Warburg Bank für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin die Anrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer aus Wertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben, was bei der Warburg Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von über 161 Mio. Euro geführt habe (sog. Cum-Ex-Geschäfte). Das Verfahren fand wegen der Erinnerungslücken des früheren Bundeskanzlers Olaf Scholz bundesweite Beachtung. Nach 29 Verhandlungstagen stellte das LG Bonn das Verfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ein. Es lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft, vom subjektiven Verfahren in das selbständige Einziehungsverfahren, das keine persönliche Anwesenheit des Angeklagten voraussetzt, überzugehen, ab. Daher kam es nicht zu einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Die Staatsanwaltschaft ging in die Revision zum BGH. Dieser hob nun die Entscheidung hinsichtlich der abgelehnten Überleitung in das selbständige Einziehungsverfahren als rechtsfehlerhaft auf. Der Senat hat selbst in das selbständige Einziehungsverfahren übergeleitet und das Verfahren zur Durchführung desselben an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat nun zu prüfen, ob gegen den Angeklagten die Einziehung von Taterträgen anzuordnen ist. Die Einstellung des Verfahrens wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit ist dagegen rechtskräftig geworden. Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Freispruch war dagegen erfolglos.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht
BB 2026, 725
