Im Blickpunkt
Der Bundesrat hat mit Drs. 40/1/26 die Empfehlungen der Ausschüsse zum “Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften” für die 1062. Sitzung des Bundesrates am 6.3.2026 veröffentlicht. Der federführende Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) geben dem Bundesrat zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG ihre Vorschläge zur Stellungnahme ab. Hinsichtlich des Fremdbesitzverbots an Steuerberatungsgesellschaften wird dem Bundesrat empfohlen, an diesem festzuhalten. Das Fremdbesitzverbot wird als wesentliches Element der Unabhängigkeit der Berufsausübung der steuerberatenden Berufe angesehen. Es habe sich in der Vergangenheit bewährt und sichergestellt, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft in keinen Interessen- und Loyalitätskonflikt mit berufsfremden Investoren oder Kapitalgebern geraten, die in erster Linie an hoher Rendite interessiert sind. Für Mandantinnen und Mandanten sei diese Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenskonflikten von erheblicher Bedeutung. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater naturgemäß tiefe Einblicke und Kenntnisse in vertrauliche Betriebsinterna und Geschäftsvorfälle erhielten. Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe bestünde die Möglichkeit, dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbare Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft werden könnten. Für die Beteiligung an diesen ausländischen Gesellschaften gelte das Recht des Herkunftslandes, das in einigen EU-Staaten Fremdbesitz erlaube. Vor diesem Hintergrund liefe das inländische Fremdbesitzverbot leer. Daher solle der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren fordern, eine (europarechtskonforme) Regelung einzuführen, nach der anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG auch mittelbar erfüllen. Mal sehen, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht
BB 2026, 533
