Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 5

Es scheint, als gelänge es nun beim dritten Anlauf innerhalb von fünf Jahren aus Sicht des Gesetzgebers, endlich die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen über die Ziellinie zu bringen, obgleich sich Kammern und Verbände betroffener Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmen eindeutig gegen die Einführung ausgesprochen haben. Mit dem Wachstumschancengesetz scheiterte die Einführung im Vermittlungsausschuss quasi in letzter Minute. Nun setzt die wiederbelebte Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) den Gang durch das Gesetzgebungsverfahren fort. Immerhin lehnt der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats die geplante Einführung mit gewichtigen Gründen ab. Zum einen verweist er auf das Missverhältnis zwischen Aufwand und Meldungen im Bereich der grenzüberschreitenden Mitteilungspflicht. Hier steht dem Aufwand lediglich ein Aufkommen von 32 000 Meldungen gegenüber. Diese Meldungen müssen einzeln abgearbeitet werden. Der substanzielle Erkenntnisgewinn ist bisher ausgeblieben. Bei innerstaatlichen Sachverhalten habe die Finanzverwaltung sowieso einen guten Überblick über verschiedene Gestaltungen. Dafür sei das aufwendige und bürokratische Meldesystem nicht notwendig (BR-Drs. 373/1/24, 11). Der Bundesrat ist in seiner Sitzung am 27.9.2024 dieser Empfehlung nicht gefolgt und hat sich nicht zur Streichung der Mitteilungspflicht durchringen können. Nun ist der Bundestag wieder am Zug. In sachlicher Hinsicht ist festzustellen, dass durch die Mitteilungspflicht Ressourcen in der Beraterschaft in einem unproduktiven Bericht verschwendet werden. Darüber hinaus wird die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ausgehöhlt. Das Verhältnis zur Mandantschaft wird belastet, weil zu befürchten ist, dass vertrauliche Inhalte aufgrund der Meldungen bekannt werden. Ob die Einführung auch dieses Mal auf den letzten Metern scheitert?

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2024, 2517