Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Das Europäische Parlament (EP) hat seine Position für die Verhandlungen mit den EU-Ländern über Regeln zur Integration von Menschenrechten und Umweltauswirkungen in die Unternehmensführung angenommen, so die Meldung des EP vom 1.6.2023. Mit den neuen Vorschriften würden Unternehmen gesetzlich verpflichtet, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte und die Umwelt, wie Kinderarbeit, Sklaverei, Umweltverschmutzung oder Verlust der biologischen Vielfalt, zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, zu beenden oder abzumildern. Außerdem müssten sie die Auswirkungen ihrer Partner in der Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und die Umwelt bewerten, und zwar nicht nur bei den Zulieferern, sondern auch im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Vertrieb, dem Transport, der Lagerung und der Abfallbewirtschaftung und anderen Bereichen. Die neuen Vorschriften würden für in der EU ansässige Unternehmen gelten, unabhängig von ihrer Branche, einschließlich Finanzdienstleistungen, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Mio. Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Mio. Euro. Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Mio. Euro, wenn mindestens 40 Mio. in der EU erwirtschaftet wurden, würden ebenfalls einbezogen. Die Unternehmen müssten einen Übergangsplan zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5° umsetzen. Im Falle großer Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten werde sich die Erfüllung der Ziele des Plans auf die variable Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung (z. B. Boni) auswirken. Die neuen Vorschriften würden die Unternehmen außerdem verpflichten, sich mit den von ihren Handlungen Betroffenen, einschließlich Menschenrechts- und Umweltaktivisten, auseinanderzusetzen, einen Beschwerdemechanismus einzuführen und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflicht regelmäßig zu überprüfen. Um den Anlegern den Zugang zu erleichtern, sollten Informationen über die Sorgfaltspflicht eines Unternehmens auch über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) verfügbar sein. Die Verhandlungsposition des EP wurde mit 366 zu 225 Stimmen bei 38 Enthaltungen angenommen.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2023, 1345