Der Bundesrat hat am 25.9.2026 dem zwei Tage zuvor erarbeiteten Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Schuldnerberatungsdienstegesetz einstimmig zugestimmt (vgl. Bundesrat KOMPAKT, Meldung zur 1.068. Sitzung des Bundesrates). Die Bundesregierung hatte das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat am 13.5.2026 angerufen. Zuvor erhielt das Gesetz im Bundesrat nicht die für eine Zustimmung erforderliche Mehrheit. Das Gesetz sehe nun vor, dass Schuldnerberatungsstellen für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben können. Diese dürfen jedoch “keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen”. Außerdem müssen die Verbraucher vorab darüber informiert werden, mit welchen Kosten sie für die Beratung rechnen müssen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) informiere künftig jährlich die EU-Kommission über die im Sinne des Gesetzes verfügbaren Schuldnerberatungsstellen. Eine vorgelagerte Berichtspflicht der Länder an den Bund sei nicht mehr vorgesehen. Weiterhin werde das BMJV verpflichtet, die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes zu evaluieren. In einer Protokollerklärung sicherte die Bundesregierung zu, bei der Evaluation des Gesetzes die finanziellen Folgen für Länder und Kommunen zu berücksichtigen. Bei substanziellen Veränderungen der Schuldnerberatungslandschaft werden Bund und Länder gemeinsam eine kostengünstigere Lösung erarbeiten. Darüber hinaus wolle die Bundesregierung gewerbliche Darlehensgläubiger wie bspw. Banken und Inkassounternehmen an den Kosten unabhängiger Schuldnerberatungen beteiligen. Außerdem lasse der Bund ein bundesweit übertragbares Angebot zur Onlineschuldnerberatung entwickeln. Das Schuldnerberatungsdienstegesetz setzt die Vorgaben der EU-Verbraucherkredit-RL (EU) 2023/2225 in deutsches Recht um (vgl. hierzu auch bereits Omlor, BB 2026, 1347 ff.). Nach Art. 36 Abs. 1 der RL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Einigungsvorschlag zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 20.11.2026 in Kraft.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

