Organisierte Kriminalität und legale Wirtschaftsstrukturen

Stahlschmidt, BB 2026, Heft 41, Umschlagteil, I

Keine strukturierte Datenbasis zur OK im BMF!

Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage (Drs. 21/7554) zur Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität (OK) in Deutschland geantwortet (Drs. 21/7728 vom 25.8.2026). Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) übermittelte Antwort zeigt ein durchwachsenes Bild: Auf viele Detailfragen zu Tendenzen, betroffenen Branchen und internationalen Täterstrukturen liegen keine strukturierten Daten vor.

Bereits bei der ersten Frage nach den Erkenntnissen für 2023 bis 2025 stellt die Bundesregierung klar: Innerhalb der Bundesregierung werden keine strukturierten Daten im Sinne der Fragestellung erhoben. Diese Formulierung wiederholt sich bei zahlreichen weiteren Fragen. Verwiesen wird stattdessen wiederholt auf die operative Arbeit des Zollfahndungsdienstes (ZFD) und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die in Ermittlungsverfahren auf entsprechende Strukturen stoßen, ohne dass daraus eine systematische Statistik entsteht.

Ein wiederkehrendes Muster ist die Nutzung von Scheinfirmen, die teils von vornherein nur gegründet werden, um Scheinrechnungen in Verkehr zu bringen und dadurch Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Auch tatsächlich aktive Unternehmen stellten neben ihrer offiziellen Geschäftstätigkeit Scheinrechnungen für Dritte aus, um langfristig wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Teils würden legale Firmenstrukturen genutzt, ohne dass die betroffenen Unternehmen selbst davon Kenntnis erlangen.

Am häufigsten genutzt wird nach Erkenntnissen des ZFD das Transportwesen einschließlich Speditions-, Paket-, Express- und Kurierunternehmen, um das Entdeckungsrisiko für Rauschgiftlieferungen bei Einfuhr, Transport oder Versand zu minimieren. Dazu würden gezielt vermeintlich legale Strukturen mit Scheinfirmen und Tarnlieferungen aufgebaut und erst nach Etablierung im Warenverkehr genutzt. Ermittlungen der FKS deckten zudem Subunternehmerketten auf, mit Strohleuten als vermeintlich Verantwortlichen, die durch Aliasidentitäten schwer zu ermitteln seien. Auch Seehäfen, Binnenhäfen, Containerterminals und Güterverkehrszentren spielten eine entscheidende Rolle, da dort mithilfe sogenannter “Hafeninnentäter” auf Container zugegriffen werden könne.

Der deutsche Immobiliensektor gilt wegen hoher Transaktionsvolumina und Wertstabilität als besonders anfällig für Geldwäsche; verwiesen wird auf die erste nationale Risikoanalyse von 2019. Zu “Problemimmobilien” liegen keine eigenen Erkenntnisse vor, zur Wirksamkeit des seit 1.3.2023 geltenden Barzahlungsverbots beim Immobilienkauf äußert sich die Antwort nicht konkret. Als anfällig gelten zudem bargeldintensive Geschäftsmodelle etwa aus Gastronomie-, Friseur- und Kosmetikgewerbe. Zum Trade-Based (und Service-Based) Money Laundering – Über- und Unterfakturierung, Mehrfachabrechnung, fiktive Handelsgeschäfte, auch mit Briefkastenfirmen – unterhält die Financial Intelligence Unit (FIU) einen eigenen Risikoschwerpunkt.

Für 2024 nennt die Antwort konkrete Zahlen: Im Bundeslagebild OK wurde ein Geldwäschevolumen der erfassten OK-Gruppierungen von 230,5 Mio. Euro festgestellt. Davon entfielen in 21 Verfahren rund 136,1 Mio. Euro auf Investitionen in Kryptowährungen, in 15 Verfahren wurden zudem etwa 3,4 Mio. Euro über informelle Finanztransfersysteme transferiert.

Im Baugewerbe seien im Rahmen bilateraler Werkvertragsvereinbarungen Scheinfirmenstrukturen geschaffen worden, im Sicherheitsgewerbe führte die FKS seit 2024 vergleichbare OK-Ermittlungsverfahren. Auf dem Entsorgungsmarkt würden gewerbsmäßige und schwere Abfallstraftaten regelmäßig unter Beteiligung marktetablierter Unternehmen begangen, mit wirtschaftskriminellen und teils korruptiven Bezügen. Im Gesundheitswesen seien bei betrügerischer Abrechnung zunehmend Bandenstrukturen bis hin zu OK-Strukturen erkennbar, verbunden mit Geldwäsche und Steuerdelikten – ein Phänomen mit wachsender Bedeutung angesichts alternder Gesellschaft und steigender Gesundheitskosten. Zum möglichen Missbrauch öffentlicher Vergabeverfahren liegen keine Erkenntnisse vor; das Vergaberecht sehe aber bereits Ausschlussgründe bei einschlägigen Straftaten vor.

Der ZFD führt Ermittlungsverfahren gegen Gruppierungen aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawien wegen Kokaintransporten sowie gegen Gruppierungen mit Schwerpunkten in den Niederlanden, Italien und der Türkei, die die Logistikbranche für grenzüberschreitenden Transport und Lagerung nutzen. Die internationale Zusammenarbeit erfolgt vor allem über das Bundeskriminalamt mit Europol, Interpol und weiteren Behörden – auch hier ohne strukturierte Datenerhebung.

Als zentrales Instrument nennt die Bundesregierung den “administrativen Ansatz” – eine Kooperation zwischen Verwaltungs-, Bewilligungs- und Strafverfolgungsbehörden, um OK-Strukturen in legalen Wirtschaftsbereichen frühzeitig zu erkennen. Dieser Ansatz solle ebenso weiterentwickelt werden wie die Einziehung krimineller Vermögenswerte und die administrative Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft. Verwiesen wird auf den “Gemeinsamen Aktionsplan zur Neuausrichtung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität sowie Finanz- und Rauschgiftkriminalität” von Bundesinnen-, Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium. Als ersten konkreten Schritt nennt die Bundesregierung das am 12.8.2026 vom Bundeskabinett verabschiedete Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG).

Die Antwort zeichnet das Bild einer Bedrohungslage, deren qualitative Erscheinungsformen – Scheinfirmen, Strohleute, Trade-Based Money Laundering, Kryptowährungen, Missbrauch von Logistikstrukturen – recht genau beschrieben werden, deren Ausmaß mangels strukturierter Datenerhebung aber kaum belastbar zu beziffern ist.

Prof. Dr. iur. Michael Stahlschmidt lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen, Controlling und Compliance und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater.