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BGH: Vorvertragliche Entgeltinformationen als AGB

a) Bei den in der vorvertraglichen Entgeltinformation nach § 5 ZKG eines Zahlungsdienstleisters enthaltenen Angaben

„Gutschrift einer Überweisung […] 0,50 EUR“

und

„Lastschrift […] 0,50 EUR“

handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

b) Die unter a) genannten Entgeltklauseln sind dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister ein Entgelt nach diesen Klauseln nur berechnen darf, wenn die Buchungen im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt werden. Das ist bei Storno- und Berichtigungsbuchungen des Zahlungsdienstleisters nicht der Fall.

BGH, Urteil vom 7.7.2026 – XI ZR 129/24

(Amtliche Leitsätze)