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BAG: Entzug des Dienstwagens – Nutzungsausfallentschädigung – Allgemeine Geschäftsbedingung zur einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25

  1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der die einem Arbeitnehmer gewährte
    Privatnutzung seines Dienstwagens entschädigungslos widerrufen werden kann,
    wenn der Arbeitgeber ihn berechtigt von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt, ist
    wirksam (Rn. 17).
  2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auch tatsächlich zu beschäftigen,
    besteht auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. Sie entfällt lediglich dann, wenn
    sein Interesse an einer Nichtbeschäftigung das Interesse des Arbeitnehmers an der
    Beschäftigung überwiegt. Der bloße Ausspruch einer Kündigung ist nicht geeignet, das
    allgemeine Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers zurücktreten zu lassen
    (Rn. 24).
  3. Eine in einer allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltene Klausel ist nach § 307
    Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitgeber pauschal berechtigt,
    den Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
    von seiner Arbeitspflicht freizustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Interesse
    des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers dessen Interesse an
    der Beschäftigung überwiegt (Rn. 31).
  4. Auch bei Fehlen oder Unwirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung ist der Arbeitgeber
    zur einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers berechtigt, wenn ihm dessen
    Beschäftigung nicht zumutbar ist, weil eigene überwiegende schutzwürdige Interessen
    entgegenstehen (Rn. 34).

(Orientierungssätze)