Seit dem 12. August 2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. I Nr. 207 vom 17. Juli 2026), mit dem das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung* angepasst wurde. Das bisherige Verpackungsgesetz trat am 11. August 2026 außer Kraft.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aus diesem Anlass Hinweise für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen des Jahres 2026 und auch für die neu eingeführte Schulungspflicht für alle WP/vBP-Prüfer veröffentlicht.
Aufgaben und Regelungen für WP/vBP
Das Gesetz sieht nach wie vor an diversen Stellen Aufgaben und Regelungen für WP/vBP vor:
- § 3 Abs. 12 VerpackDG-E: Definition der WP/vBP als Systemprüfer;
- § 10 VerpackDG-E: Prüfung der Vollständigkeitserklärung;
- § 21 Abs. 2 VerpackDE-E: Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers eines Systems bei der zuständigen Landesbehörde;
- § 21 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG-E: Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
- § 25 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG: Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die ZSVR von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen;
- § 25 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG-E: Vorlage des Prüfungsberichts eines Systems bei der ZSVR;
- § 25 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG-E: Die ZSVR kann von den Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
- § 50 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG-E: Für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt muss diesem von der ZSVR eine Bescheinigung eines WP/vBP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben übergeben werden;
– § 56 VerpackDG-E: Prüferregistrierung.
* Fußnote
Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG.
(Quelle: WPK vom 13.8.2026)


