Im Blickpunkt
Der II. Zivilsenat des BGH hat jüngst entschieden, dass es bei der Beurteilung des Schwellenwerts von in der Regel 500 Arbeitnehmern, der das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) auslöst, auf die Anzahl der Arbeitnehmer der AG und nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern ankommt (Beschlüsse vom 23.6.2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25, PM Nr. 139/2026 vom 31.7.2026, s. auch den Wochenüberblick Wirtschaftsrecht in diesem Heft). Der Senat bestätigte, dass eine Zurechnung aller Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften wegen eines gemeinschaftlichen Betriebs nicht in Betracht komme. Für das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern seien Arbeitnehmer nicht deswegen wechselseitig zuzurechnen, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliege. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG sei Anknüpfungspunkt für ein Drittelbeteiligungsrecht im Aufsichtsrat und für die Bestimmung des maßgeblichen Schwellenwerts die Anzahl der Arbeitnehmer der AG und nicht die Anzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs. Aus den Regelungen des DrittelbG und des BetrVG sei der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die Frage der Zurechnung von Arbeitnehmern im jeweiligen normativen Kontext verschieden zu gestalten. Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs habe der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG) statuiert und damit mit Blick auf die wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG einen strengeren Maßstab angelegt. Diese Gesetzesauslegung werde auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 DrittelbG gestützt, der eine schwellenwertrelevante Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur ausnahmsweise vorsehe. § 3 Abs. 1 DrittelbG verweise für den Arbeitnehmerbegriff auf die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Eine Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG finde sich im DrittelbG indes nicht.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht
BB 2026, 1843
