Im Blickpunkt

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Abbildung 2

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters von Streamingdiensten zum Wirksamwerden einer Kündigung bei Verwendung von Gutscheinkarten ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2026 – III ZR 152/25, BGH PM Nr. 068/2026 vom gleichen Tag). Der u. a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Die Revision des klagenden Verbraucherschutzverbands war erfolgreich. Die angegriffene Klausel benachteilige Kunden des beklagten Streamingdienstes entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst sei nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schulde ein für einen Dienstvertrag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht. Die angegriffene Klausel führe dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags – je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens – erst viele Monate später wirksam wird. Sie weiche damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese sei einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit “spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats”. Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird. Darin liege ein Nachteil, weil der Kunde – anders als bei einer nicht vorab bezahlten “Mitgliedschaft” – nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die “Mitgliedschaft” – unter Verwendung des verbliebenen Guthabens – später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfalle für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen falle zu Lasten der Beklagten aus. Diese habe zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiege nicht schwer. Es sei nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

BB 2026, 961