Im Blickpunkt

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Abbildung 7

Die Bundesregierung hat die Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke, Drs. 21/3978 mit Drs. 21/ 4304, zum Thema der Rolle von Erbschaften beim Aufbau großer Vermögen und Erbschaftsteuer geliefert. Zu erfahren ist, dass sich die Bundesregierung den Bericht der Schweizer Bank UBS zum Vermögensaufbau nicht zu eigen macht und auf den “Siebten Armuts- und Reichtumsbericht” verweist. Zur Erinnerung: Dieser bestätigt die wachsende Ungleichheit hinsichtlich der Vermögensverteilung nicht. Die Frage nach einer detaillierten Auswertung zu Stiftungen, die eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragt haben, lässt die Bundesregierung wegen der geringen Fallzahl und der notwendigen Einhaltung des Steuergeheimnisses unbeantwortet. Die Sonderauswertung zu den Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG 2024 listet für das Steuerjahr 2024 insgesamt 45 Fälle auf, mit einem Erwerb von 11 144 172 000 Euro vor Abzug von Erbschaftsteuer. Die tatsächliche Steuer wird mit 3 645 933 Euro angegeben. Das Volumen, das grundsätzlich der Verschonungsprüfung nach § 28 ErbStG unterliegt, wird mit 3 553 390 Euro beziffert, während die zu erlassende Steuer mit 3 371 110 Euro angegeben wird. Unter den 45 Fällen werden zehn Stiftungsfälle geführt mit einem Erwerb von 2 052 699 000 Euro Gesamterwerbswert und einer tatsächlich festgesetzten Steuer von 615 362 Euro und einer nach § 28a ErbStG erlassenen Steuer von 613 605 Euro. Wegen der geringen Fallzahlen der Verschonungsbedarfsprüfung der einzelnen Jahre liegen nur für 2024 Zahlen vor. Die übrigen Jahre sind nicht erfasst. Methodisch werden die erledigten Verschonungsbedarfsprüfungen separat zur Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer an das Statistische Bundesamt geliefert. Falls nach einer Veröffentlichung der Erstfestsetzung in einem späteren Jahr noch eine Verschonungsbedarfsprüfung stattfindet, fällt diese in verschiedene Auswertungszeiträume, mithin muss das Jahr des Steuererlasses nicht dem Jahr der Erstfestsetzung entsprechen. Die Gründung von Family Offices zur Steueroptimierung bei der Nachfolgeplanung sieht die Bundesregierung nicht kritisch. Konkret arbeitet die Bundesregierung derzeit nicht an einer Reform der Erbschaftsteuer. Sie weist auf die Beobachtung der politischen und wissenschaftlichen Debatte hin. Falls die Stoßrichtung der Fragesteller die war, eine weitere Argumentation für Steuergerechtigkeitspostulate zu erhalten, so hat die Bundesregierung mit den Antworten diese Erwartung sicher nicht erfüllt.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

BB 2026, 597